21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil19.05.2011

LSG Sachsen-Anhalt: Kein Versi­che­rungs­schutz bei Schein­ar­beits­vertragAbschließen eines Arbeitsvertrag zur Absicherung gegen Krankheit stellt rechts­miss­bräuch­liches Handeln dar

Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechts­miss­bräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Die nicht kranken­ver­si­cherte Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits war als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versi­che­rungs­ver­hältnis ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Geringe und in bar ausgezahlte Arbeitslöhne entsprechen keinem üblichen Arbeits­ver­hältnis

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt sind von einem Schein­ar­beits­ver­hältnis ausgegangen, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie deren Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertrags­ab­schluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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