23.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil26.09.2013

Einführung der elektronischen Gesund­heitskarte mit Lichtbild nicht rechtswidrigElektronische Gesund­heitskarte verstößt weder gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die Einführung der elektronischen Gesund­heitskarte mit Lichtbild verstößt weder gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall verwehrt sich ein 66-jähriger Mann aus dem Landkreis Kassel verwehrt sich dagegen, seiner Krankenkasse ein Foto für die elektronische Gesund­heitskarte zu geben. Ferner wendet er sich gegen die Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten durch eine solche Karte, da er einen Datenmissbrauch befürchte. Die Krankenkasse wies ihn darauf hin, dass die neue Gesund­heitskarte die bisherige Versi­cher­tenkarte ablöse und er seine bisherige Versi­cher­tenkarte nur noch bis zum März 2014 beim Arzt vorlegen könne.

Anforderung der elektronischen Gesund­heitskarte sollen missbräuch­licher Verwendung der Karte entgegenwirken

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts sowie der Vorinstanz gaben der Krankenkasse Recht. Mit dem Lichtbild werde die Identifizierung des Versicherten ermöglicht. Die entsprechende Anforderung sei damit eine geeignete Maßnahme, um einer missbräuch­lichen Verwendung der Versi­cher­tenkarte entge­gen­zu­wirken. Ein Verstoß gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen oder das informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht liege nicht vor. Das Allge­mein­in­teresse an der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Sachleis­tungs­systems der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung überwiege die rechtliche Betroffenheit des Klägers.

Über die Pflichtdaten hinausgehende Informationen dürfen nur mit Nutzen Einverständnis des Versicherten genutzt werden

Über die Pflichtdaten wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versi­cher­ten­status hinaus sei das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nur mit dem Einverständnis des Versicherten zulässig. Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behand­lungs­be­richte. Da der Kläger insoweit keine Einwilligung gegeben habe, sei er rechtlich nicht betroffen.

Onlinefunktion der elektronischen Gesund­heitskarte zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität rechtlich unbedenklich

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass die so genannte Onlinefunktion der elektronischen Gesund­heitskarte im Sinne des Transports administrativer Daten zwischen Arzt und Krankenkasse zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität rechtlich unbedenklich sei. Dies gelte jedenfalls im derzeitigen Verfah­rens­stadium, in welchem die Praxi­s­taug­lichkeit unter Berück­sich­tigung des Datenschutzes erprobt werde.

Hinweise zur Rechtslage

§ 291 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V) * Kranken­ver­si­cher­tenkarte

[...]

(2) Die Kranken­ver­si­cher­tenkarte enthält neben der Unterschrift und einem Lichtbild des Versicherten in einer für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertrag­s­ärztliche Versorgung vorgesehenen Abrech­nungs­un­terlagen und Vordrucke [...] geeigneten Form vorbehaltlich § 291 a ausschließlich folgende Angaben:

1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat,

2. Familienname und Vorname des Versicherten,

3. Geburtsdatum,

4. Geschlecht,

5. Anschrift,

6. Kranken­ver­si­cher­ten­nummer,

7. Versi­cher­ten­status, für Versi­cher­ten­gruppen nach § 267 Abs. 2 Satz 4 in einer verschlüsselten Form,

8. Zuzah­lungs­status,

9. Tag des Beginns des Versi­che­rungs­schutzes,

10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs [...]

§ 291 a SGB V – Elektronische Gesund­heitskarte

[...]

(3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesund­heitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von

1. medizinischen Daten, soweit sie für die Notfa­ll­ver­sorgung erforderlich sind,

2. Befunden, Diagnosen, Thera­pie­emp­feh­lungen sowie Behand­lungs­be­richten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrich­tungs­über­greifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief),

3. Daten zur Prüfung der Arznei­mit­tel­the­ra­pie­si­cherheit,

4. Daten über Befunde, Diagnosen, Thera­pie­maß­nahmen, Behand­lungs­be­richte sowie Impfungen für eine fall- und einrich­tungs­über­greifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte),

5. durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung gestellte Daten,

6. Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten [...],

7. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende,

8. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbe­wah­rungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie

9. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbe­wah­rungsort von Vorsor­ge­voll­machten oder Patien­ten­ver­fü­gungen [...]

(5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesund­heitskarte in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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