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18.01.2025  
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Hessisches Landessozialgericht Urteil10.08.2017

Tierärztliche Tätigkeit in Pharmaindustrie ist nicht renten­versicherungs­pflichtigBerufsgruppe der Tierärzte hat grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von der Renten­versicherungs­pflicht

Abhängig Beschäftigte sind renten­versicherungs­pflichtig. Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die zur Mitgliedschaft in einer berufs­s­tän­dischen Versorgungs­einrichtung und einer berufs­s­tän­dischen Kammer verpflichtet, besteht jedoch ein Anspruch auf Befreiung von der Renten­versicherungs­pflicht. Hiervon ist bei einer tierärztlichen Tätigkeit auszugehen. Eine approbations­pflichtige Tätigkeit - wie z.B. die Tätigkeit eines nieder­ge­lassenen Tierarztes - ist insoweit nicht Voraussetzung. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine approbierte Tierärztin aus dem Landkreis Gießen ist bei einem pharma­zeu­tischen Unternehmen tätig, welches Plasmaprotein-Biotherapeutika herstellt. Die 49-jährige Tierärztin ist als Teamleiterin für die Quali­täts­si­cherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutge­rin­nungs­mitteln, bei der tierische Zellen verwendet werden, beschäftigt. Ihren Antrag auf Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht lehnte die Deutsche Renten­ver­si­cherung ab. Die Tierärztin sei nicht berufs­s­pe­zifisch tätig, da für ihre Tätigkeit weder ein tierärztliches Studium noch eine Approbation erforderlich wäre.

LSG verneint Renten­ver­si­che­rungs­pflicht

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht gab der Tierärztin Recht. Alle Tierärzte, die eine tierärztliche Tätigkeit ausübten, seien Pflicht­mit­glieder der Landes­tier­ärz­te­kammer sowie des entsprechenden Versor­gungs­werkes. Eine tierärztliche Tätigkeit sei eine Tätigkeit, bei welcher die während des veteri­nä­r­me­di­zi­nischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Nach der entsprechenden Berufsordnung habe ein Tierarzt unter anderem die Aufgabe, Menschen vor Gefahren durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sicherzustellen. Die klagende Tierärztin habe ihren Tätig­keits­schwerpunkt in der Quali­täts­si­cherung und Sicherheit bei der Herstellung von aus tierischen Zellen gewonnenen Gerin­nungs­faktoren. Hierfür seien Kenntnisse erforderlich, die auch im Rahmen eines veteri­nä­r­me­di­zi­nischen Studiums erworben würden. Die Tierärztin sei daher berufs­s­pe­zifisch tätig.

Appro­ba­ti­o­ns­pflichtige Tätigkeit ist keine Voraussetzung für Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht

Eine appro­ba­ti­o­ns­pflichtige Tätigkeit sei hingegen nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht. Dies folge auch aus der Vielzahl von Fachtier­a­rz­t­aus­bil­dungen, welche für die Tätigkeit eines nieder­ge­lassenen Tierarztes weniger relevant seien.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch-Gesetzliche Renten­ver­si­cherung (SGB VI)

(1) Versi­che­rungs­pflichtig sind

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufs­aus­bildung beschäftigt sind; [...]

§ 6 SGB VI

(1) Von der Versi­che­rungs­pflicht werden befreit

1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versi­che­rungs­ein­richtung oder Versor­gungs­ein­richtung ihrer Berufsgruppe (berufs)ständische Versor­gungs­ein­richtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufs­s­tän­dischen Kammer sind [...].

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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