18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.06.2007

Renten­ver­si­che­rungs­pflicht für selbstständige Lehrer ist verfas­sungsgemäßKeine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung im Vergleich zu anderen Selbstständigen

Der Beschwer­de­führer arbeitete neben seiner Tätigkeit als Hausverwalter seit 1992 als selbstständiger Sprachenlehrer. 1997 stellte die Bundes­ver­si­che­rungs­anstalt für Angestellte fest, dass er nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozial­ge­setzbuch in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert sei und legte eine monatliche Beitragszahlung von rund 870 DM fest. Zugleich machte sie gegen den Beschwer­de­führer eine Nachforderung von Pflicht­bei­trägen für die vergangenen sieben Monate geltend. Die gegen die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht gerichtete Klage des Beschwer­de­führers wurde von den Sozialgerichten abgewiesen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwer­de­führer werde durch die Versi­che­rungs­pflicht nicht in seinen Grundrechten verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht berührt, da der Gesetzgeber mit der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbstständigen Lehrers steuere. Die Zwangs­mit­glied­schaft in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und damit verbundene Beitrags­pflichten verletzten auch nicht das Recht auf allgemeine Handlungs­freiheit, da der Gesetzgeber mit der Regelung einen legitimen Zweck verfolge. Zum Schutz des Betroffenen, aber auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft solle mit der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht einer Sozia­l­hil­fe­be­dürf­tigkeit im Alter entgegengewirkt werden. Hierdurch würden die Betroffenen nicht übermäßig belastet, denn von ihnen werde lediglich eine an sich selbst­ver­ständliche Vorsorge für das Alter verlangt. Schließlich sei auch der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt; insbesondere liege keine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung im Vergleich zu anderen nicht renten­ver­si­che­rungs­pflichtigen Selbstständigen vor. Der Gesetzgeber habe selbstständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiere. Dies sei ein genügendes Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/06 des BVerfG vom 13.07.2007

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