23.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil06.12.2012

Keine Befreiung von der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der RechtsanwälteBefreiung von gesetzlicher Renten­ver­si­che­rungs­pflicht nur bei Tätigkeit mit Pflicht­mit­glied­schaft zu berufs­s­tän­discher Kammer möglich

Eine als Anspruch­s­prüferin in einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen beschäftigte Juristin, die Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die 30-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist als Anspruch­s­prüferin für Groß- und Spezialschäden bei einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen in Düsseldorf tätig. Sie hat bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht beantragt, da sie im Hinblick auf die zusätzlich von ihr ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied in der Rechts­an­walts­kammer und im berufs­s­tän­dischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist.

Klägerin übt keine typisch anwaltliche Tätigkeit aus

Die beklagte Renten­ver­si­cherung hat die Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin bei der Versicherung keine typisch anwaltliche Tätigkeit ausübe, da sie nicht nach außen erkennbar als Rechtsanwältin tätig werde, ihre Tätigkeit vielmehr der einer Sachbe­a­r­beiterin entspreche.

Versorgungswerk

Versorgungswerk der Rechtsanwälte besteht nur für zugelassene Rechtsanwälte'> Das Sozialgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht nur für die Tätigkeit möglich sei, wegen der eine Pflichtmitgliedschaft zu einer berufs­s­tän­dischen Kammer bestehe. Eine Pflicht­mit­glied­schaft in der Rechts­an­walts­kammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestehe aber nur für zugelassene Rechtsanwälte, also solche, die eine Kanzlei eingerichtet haben und unterhalten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin als Beschäftigte bei einem nicht­an­walt­lichen Arbeitgeber aber gerade nicht. Die Pflicht­mit­glied­schaft könne nur für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin bestehen. Diese erstrecke sich auch nicht auf die hier zu beurteilende Tätigkeit bei einem nicht­an­walt­lichen Arbeitgeber.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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