18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.10.2009

Angestellte Juristin ohne anwaltss­pe­zi­fische Tätigkeit ist renten­ver­si­che­rungs­pflichtigTätigkeit als Unter­neh­mens­be­raterin nicht mit Arbeit als Syndikusanwalt gleichzusetzen

Ist ein Rechtsanwalt bei dem Unternehmen angestellt und für dieses anwaltss­pe­zifisch tätig, wird er von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreit. Als so genannter Syndikusanwalt (Firmenanwalt) kann er in ein berufs­s­tän­disches Versorgungswerk eintreten. Ein angestellter Jurist hingegen, der für seinen Arbeitgeber nicht rechtlich wirksam nach außen auftreten kann, ist renten­ver­si­che­rungs­pflichtig. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Eine Juristin aus dem Rhein-Taunus-Kreis arbeitete zunächst als angestellte Rechtsanwältin. Insoweit war sie von der Versi­che­rungs­pflicht in der Rentenversicherung befreit. Seit Ende 2001 ist die 40-jährige Frau bei einer Unter­neh­mens­be­ra­tungsfirma in Wiesbaden tätig. Sie berät Kunden, wirkt bei der Entwicklung von Beratungs­pro­dukten mit und betreibt Akquisition. Die Firma meldete sie als Unter­neh­mens­be­raterin und Organisatorin bei der Sozia­l­ver­si­cherung an. Die Versicherung stellte die Renten­ver­si­che­rungs­pflicht der Juristin fest. Diese wiederum vertrat die Ansicht, sie sei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von der Versi­che­rungs­pflicht zu befreien.

Gericht verneint Vergleich­barkeit mit Syndikusanwalt

Die Darmstädter Richter gaben der Versicherung Recht. Die Juristin verrichte keine anwaltss­pe­zi­fische Tätigkeit für das Unternehmen. Ihre Arbeit sei nicht mit der eines Syndi­ku­s­an­waltes vergleichbar, der im Rahmen eines Dienstvertrages eine rechtsberatende, recht­s­ent­scheidende, rechts­ge­staltende sowie rechts­ver­mit­telnde Tätigkeit ausübe. Denn der Klägerin sei bei ihrer Arbeit keine unabhängige rechtliche Bewertung möglich. Auch trete sie weder rechtlich wirksam für das Unternehmen nach außen auf, noch führe sie eigenständige Vertrags- und Einigungs­ver­hand­lungen.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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