Dokument-Nr. 12142
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- ArbR 2011, 522Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2011, Seite: 522
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil25.02.2010, 20 Ca 7651/09
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil18.01.2011
Hessisches LAG: Verspätete Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigenKrankheit muss unverzüglich der Personalabteilung gemeldet werden
Wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Im hiesigen Rechtsstreit arbeitete der 37-jährige Kläger seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule.
Trotz Abmahnung Arbeitsunfähigkeit weiterhin verspätet eingereicht
Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Krankheit unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 1. September 2009 meldete der Kläger wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Wiederholte Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung ordentliche Kündigung
Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers war erfolgreich. Das hessische Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für Wirksam. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringe es mit sich dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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