18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 12142

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Urteil18.01.2011Hessisches Landesarbeitsgericht12 Sa 522/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbR 2011, 522Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2011, Seite: 522
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil25.02.2010, 20 Ca 7651/09
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil18.01.2011

Hessisches LAG: Verspätete Mitteilung der Arbeits­un­fä­higkeit kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigenKrankheit muss unverzüglich der Perso­na­l­ab­teilung gemeldet werden

Wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeits­un­fä­higkeit nach erfolgter Abmahnung können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Im hiesigen Rechtsstreit arbeitete der 37-jährige Kläger seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeu­gin­nen­rei­nigung bei einem Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lenden­wir­belsäule.

Trotz Abmahnung Arbeits­un­fä­higkeit weiterhin verspätet eingereicht

Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Krankheit unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Perso­na­l­ab­teilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 1. September 2009 meldete der Kläger wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeits­un­fä­higkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Seine Kündi­gungs­schutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Wiederholte Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung ordentliche Kündigung

Die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers war erfolgreich. Das hessische Landes­a­r­beits­gericht hielt die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung für Wirksam. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeits­un­fä­higkeit und deren voraus­sicht­licher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeu­gin­nen­rei­nigung, bringe es mit sich dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint bzw. im Verhin­de­rungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilt, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren kann. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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