18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil01.10.2013

Klage gegen den "verlängerten Horizon­ta­lanflug" zum Flughafen Frankfurt Main erfolglosSchwelle zur Unzumutbarkeit durch Lärmbelastungen nicht überschritten

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat mehrere Klagen gegen den so genannten verlängerten Horizontal­lande­anflug auf die Südbahn und die Nordwest-Landebahn des Flughafens Frankfurt Main abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Schwelle zur Unzumutbarkeit durch die entstehenden Lärmbelastungen für die Betroffenen nicht überschritten.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten der Main-Kinzig-Kreis und ein privater Grundeigentümer aus der Gemeinde Hasselroth (OT Niedermittlau) gegen den so genannten verlängerten Horizon­ta­l­lan­de­anflug auf die Südbahn (25L) und die Nordwest-Landebahn (25R) des Flughafens Frankfurt Main.

Lärmbelange potenziell Betroffener sind bei Festlegungen bzw. bei Änderungen von An- und Abflugverfahren mit abzuwägen

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Klage jedoch ab und bestätigte mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge die durch Rechts­ver­ordnung festzulegenden An- und Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs dienen, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren zuvor planfest­ge­stellte Vorhaben zum Bau bzw. zum Ausbau eines Flughafens bestimmt wird. Aber auch Lärmbelange potenziell Betroffener seien bei der Festlegung bzw. bei der Änderung von An- und Abflugverfahren in eine Abwägung einzustellen, die das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung vorzunehmen habe. Diese Abwägung erfolge jedoch nicht nach den rechtlichen Grundsätzen des Planungsrechts für den Bau bzw. Ausbau eines Flughafens als solchen, bei dem sicher­heits­rechtliche Vorschriften über die Festsetzung von Flugverfahren nicht zu berücksichtigen seien.

Beteiligung Lärmbetroffener ist durch gesetzlich vorgesehene Fluglärm­kom­mission gewahrt

Die Beteiligung Lärmbetroffener im Verfahren zur Festlegung bzw. Änderung von An- und Abflugverfahren werde durch die gesetzlich vorgesehene Fluglärm­kom­mission gewahrt. Weitergehende Betei­li­gungs­rechte ergäben sich weder aus den gesetzlichen Vorschriften des Planungsrechts noch aus den Regelungen zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung, die ebenfalls schon im Planfest­stel­lungs­ver­fahren über Anlage oder Ausbau eines Flughafens durchzuführen sei.

Umfang der Ermittlungen hängt von drohendem Erreichen oder Überschreiten der Unzumut­ba­r­keits­schwelle bei Lärmbelastung ab

Der Umfang der vom Bundes­auf­sichtsamt anzustellenden Ermittlungen von betroffenen Lärmbelangen als auch die sachliche Rechtfertigung bei Festsetzung oder bei Änderung von An- und Abflugverfahren sei nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung davon abhängig, ob die drohende Lärmbelastung die Unzumut­ba­r­keits­schwelle erreicht oder gar überschreitet. Diese Schwelle werde durch das Fluglärm­schutz­gesetz definiert, an dessen Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Senat keine Zweifel habe.

Festsetzung des Anflug­ver­fahrens infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn ist sachlich gerechtfertigt

Im Fall der Kläger sei die Schwelle zur Unzumutbarkeit durch die Lärmbelastungen aufgrund des vom Bundes­auf­sichtsamt festgesetzten, so genannten verlängerten Horizon­ta­l­lan­de­anflugs zum Flughafen Frankfurt Main nicht überschritten; auch sei dies zukünftig nicht zu erwarten. Die Festsetzung dieses Anflug­ver­fahrens infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn sei sachlich auch besonders gerechtfertigt. Die Verlängerung des Horizon­ta­l­lan­de­anflugs und damit der Eindrehbereiche in den Endanflug würden weitgehend durch die Lage der Landebahnen einerseits sowie durch den nördlichen Gegenanflug andererseits bestimmt. Dies diene der sicheren Durchführung der Anflüge, die auf zwei Landebahnen parallel und unabhängig voneinander unter Beachtung der Vorgaben zu den einzuhaltenden Sicher­heits­ab­ständen durchgeführt werden müssten. Die von dem Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung dazu angestellten Erwägungen seien nach der Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden; insbesondere kämen keine zur Verkehr­s­ab­wicklung in gleichem Maße geeigneten Alternativen in Betracht.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16896

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI