18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil01.10.2013

Klage der Stadt Offenbach gegen Endanflug zum Flughafen Frankfurt Main erfolglosEndan­flug­ver­fahren durch Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn dient sicherer Durchführung unabhängiger Parallelanflüge auf verschiedene Landebahnen

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Klagen der Stadt Offenbach gegen die vom Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung festgesetzten An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt Main und gegen die Endanflüge auf die Südbahn (25L) und die Nordwest-Landebahn (25R) abgewiesen.

In seiner Entscheidung bestätigte der Verwal­tungs­ge­richtshof nochmals seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge die An- und Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs dienen, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren zuvor planfest­ge­stellte Vorhaben zum Bau bzw. zum Ausbau eines Flughafens bestimmt wird.

Abwägungs- oder Ermitt­lungs­mangel hinsichtlich der Berück­sich­tigung der Lärmbelange der Stadt Offenbach nicht feststellbar

Weiter führt der Gerichtshof zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen aus, dass bei der Berück­sich­tigung der Lärmbelange der Stadt Offenbach durch das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung kein Abwägungs- oder Ermitt­lungs­mangel festzustellen sei. Der Umstand, dass in dem vorangegangenen Planfest­stel­lungs­ver­fahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main keine konkreten Flugverfahren überprüft worden seien, führe für das Verfahren über die Festsetzung des Endanflugs zu keinem gesteigerten Abwägungs­an­spruch der Stadt Offenbach. Bei dem zuvor durchgeführten Planfest­stel­lungs­ver­fahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main einerseits, in dem lediglich eine Grobplanung der An- und Abflüge zugrunde zu legen sei, und bei dem in erster Linie sicher­heits­recht­lichen Verfahren für die Festsetzung von An- und Abflugverfahren andererseits handele es sich vielmehr um getrennte Verfahren mit jeweils eigenständigen Rechts­schutz­mög­lich­keiten.

Alternative Verfahren zur Verkehr­s­ab­wicklung nicht geeignet

Für die Stadt Offenbach sei auch berücksichtigt worden, dass die Lärmbelastungen die Schwelle der Unzumutbarkeit in weiten Teilen des Stadtgebiets überschreiten. Die Festsetzung der Endan­flug­ver­fahren infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn sei aber sachlich deshalb besonders gerechtfertigt, weil sie der sicheren Durchführung unabhängiger Parallelanflüge auf verschiedene Landebahnen dienten und die dabei einzuhaltenden Präzi­si­ons­an­flug­ver­fahren und die daraus folgenden Vorgaben zu Sicher­heits­ab­ständen beachteten. Die von dem Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung dazu angestellten Erwägungen, in die auch ein alternatives Verfahren zur Umfliegung der Stadt Offenbach eingestellt worden war, sind nach der Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die von der Stadt Offenbach vorgeschlagenen weiteren alternativen Verfahren, wie z.B. eine Anhebung des Gleitwinkels seien zur Verkehr­s­ab­wicklung nicht in gleichem Maße geeignet wie das vom Bundes­auf­sichtsamt festgesetzte und von der Stadt angefochtene Flugverfahren.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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