18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 30753

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Urteil23.08.2021Hessischer Verwaltungsgerichtshof8 A 1992/18.A
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.08.2021

Kein Flücht­lings­schutz für Wehrdiens­t­ent­zieher aus SyrienHessischer Verwaltungs­gerichtshof weist Berufung eines Asylbewerbers zurück

Der Hessische Verwaltungs­gerichtshof hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber nicht allein deshalb die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen ist, weil er sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hat.

Der 26 Jahre alte syrische Kläger reiste im Jahr 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage mit dem Ziel, ihm die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuzuerkennen, hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden abgewiesen.

Keine Strafe für Wehrdienst­ver­weigerer bei Rückkehr

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der 8. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger drohten etwaige Verfol­gungs­hand­lungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit nicht. Vielmehr würden Personen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hätten, bei Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen. Jedenfalls würde eine Verfolgung solcher Personen nicht an einen flücht­lings­rechtlich relevanten Verfol­gungsgrund anknüpfen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat einfache Wehrdiens­t­ent­zieher mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansehe.

Abweichung von bisheriger Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des 3. Senats des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs war syrischen Wehrdienst­pflichtigen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, allein schon aus diesem Grund die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuzuerkennen. Der mittlerweile für Asylverfahren von syrischen Staats­an­ge­hörigen zuständige 8. Senat hat sich mit dieser Entscheidung im Ergebnis der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -), des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts (Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 408/20 -) und des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -) angeschlossen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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