18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil19.01.2011

Gefahr gentechnischer Veränderungen: Anordnung zur Vernichtung von Raps-Saatgut rechtswidrigSaatgut wurde nicht gezielt gentechnisch verunreinigt in Umlauf gebracht

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zu entscheiden, die darauf gerichtet war, Raps-Saatgut zu vernichten, bei dem Spuren gentechnisch veränderter Organismen festgestellt wurden.

Die Anordnung des Regie­rungs­prä­sidiums in Gießen des zugrunde liegenden Falls war an einen landwirt­schaft­lichen Betrieb in Südnie­der­sachsen gerichtet, der das Saatgut auf von ihm bewirt­schafteten zum Teil in Hessen gelegenen Feldern ausgesät hatte. Das Regie­rungs­prä­sidium Gießen hatte die Anordnung darauf gestützt, dass bei labor­tech­nischen Untersuchungen in dem von dem landwirt­schaft­lichen Betrieb bezogenen Saatgut Spuren von gentechnisch veränderten Organismen festgestellt worden seien.

Anordnung zur Vernichtung gentechnisch verunreinigten Saatgutes auch bei Unkenntnis des landwirt­schaft­liches Betriebes erforderlich und angemessen

Mit der Aussaat habe der Betrieb diese gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentech­nik­ge­setzes ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt, so dass die getroffene Anordnung unabhängig davon erforderlich und angemessen sei, dass der landwirt­schaftliche Betrieb von der gentechnischen Verunreinigung des Saatgutes keine Kenntnis gehabt habe. Nachdem der Betrieb die sofort vollziehbare Anordnung befolgt hatte, beantragte er zur Vorbereitung eventueller Schaden­s­er­satz­ansprüche die Feststellung, dass diese rechtswidrig war.

Hessischer VGH stellt Rechts­wid­rigkeit der Anordnung fest

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hatte die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Mit seinem Urteil hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof der Berufung des landwirt­schaft­lichen Betriebs stattgegeben und die Rechts­wid­rigkeit der Anordnung festgestellt.

Finanzielle und sonstige Folgen für landwirt­schaft­lichen Betrieb nicht ausreichend durch Behörde abgewogen

Nach Ansicht des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs war die ergangene Anordnung des Regie­rungs­prä­sidiums Gießen deshalb rechtswidrig, weil der Betrieb nicht gezielt gentechnisch verunreinigtes Saatgut ausgebracht habe. Im Übrigen habe die Behörde das mit der Anordnung verfolgte öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren durch eine ungenehmigte Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nicht hinreichend mit den finanziellen und sonstigen Folgen der Anordnung für den landwirt­schaft­lichen Betrieb abgewogen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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