21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil12.03.2009

Gentechnisch verunreinigte Rapsernte muss vernichtet werdenBehördliche Anordnung ist rechtmäßig

Die zuständige Behörde darf verbieten, dass gentechnisch veränderter Raps vernichtet wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Kassel wies mit ihrem Urteil vom 12.03.2009 die Klage der Inhaber eines in Friedland/Niedersachsen ansässigen landwirt­schaft­lichen Betriebes gegen eine gentechnische Anordnung des Regie­rungs­prä­sidiums in Gießen vom 19.09.2007 ab. Diese Anordnung betraf landwirt­schaftliche Flächen in der Gemarkung Ermschwerd (Stadt Witzenhausen, Werra-Meißner-Kreis) der Kläger in Hessen, auf denen sie im Jahr 2007 Saatgut für konventionellen Raps ausbrachten, bei dem jedoch geringe Anteile einer gentechnisch veränderten Rapslinie festgestellt wurde. Für das Freisetzen dieser Rapsart lag keine gentechnische Genehmigung vor.

Deshalb ordnete das Regie­rungs­prä­sidium Gießen mit der mit der Klage angegriffenen Verfügung ein Verbot und Beendigung des Anbaus, des Inver­kehr­bringens von Restbeständen und Mitteilung über deren Verbleib sowie die Vernichtung des Rapses an.

Die Kläger kamen dieser Verfügung nach, indem sie die betroffene Anbaufläche im November 2007 umpflügten. Trotzdem beantragten sie beim Verwal­tungs­gericht Kassel festzustellen, dass die gentechnische Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Sie machten im Wesentlichen geltend, die ermittelte Verunreinigung sei so gering gewesen sei, dass eine B-Probe hätte eingeholt werden müssen. Außerdem hätten sie von der Verunreinigung nichts gewusst, so dass das Gentech­nik­gesetz gar nicht anwendbar gewesen sei.

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht nicht und wies die Klage ab. Aufgrund der Untersuchung des Saatgutes durch das Staatliche Veteri­när­un­ter­su­chungsamt Arnsberg stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von den Klägern ausgebrachte Saatgut einen gentechnisch veränderten Organismus enthalten habe, für den die erforderliche Verbrei­tungs­ge­neh­migung fehle. Dadurch seien ungenehmigt gentechnisch veränderte Organismen freigesetzt worden. Dabei sei es unerheblich, ob der Landwirt davon gewusst habe. Die Vorschriften des Gentech­nik­ge­setzes dienten der Verhütung der Auskreuzung gentechnisch veränderter Pflanzen und gehörten damit zum Recht der Gefahrenabwehr. In diesem Rechtsgebiet könne jemand auch dann als Verant­wort­licher herangezogen werden, wenn ihm kein Verschulden angelastet werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Kassel

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