Bei einer Routinekontrolle und einer Untersuchung auf amtliche Saatgutanerkennung war im August 2007 in Nordrhein-Westfalen festgestellt worden, dass eine Partie Rapssaat geringfügig mit nicht zugelassenen GVO verunreinigt war (zwischen ,03 und ,1 %). Trotz einer sofort eingeleiteten Rückrufaktion wurde festgestellt, dass in Schleswig- Holstein bereits in etwa zwanzig Fällen Raps aus der betroffenen Partie ausgesät worden war.
Das Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftsministerium ordnete darauf hin die Vernichtung des Aufwuchses auf den bereits ausgesäten Flächen und die Rückgabe der noch nicht verbrauchten Restbestände des Saatgutes an. Außerdem wurde den Landwirten aufgegeben, bis zum 31.07.2008 auf den betroffenen Flächen keine Nachsaat mit Raps vorzunehmen. Hiergegen haben die betroffenen Landwirte Klagen vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. In einem Fall ist gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht worden. In diesem nunmehr entschiedenen Eilverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig die Anordnungen des Landwirtschaftsministeriums bestätigt. Dabei folgte das Gericht weder den vorgetragenen Bedenken bezüglich der Untersuchungsmethoden noch der Argumentation, die Vernichtung stelle sich angesichts der Geringfügigkeit der Verunreinigung am Rande der Nachweisgrenze als unverhältnismäßig dar.
Solange bei Raps keine Toleranz- oder Schwellenwerte für Saatgut rechtlich verbindlich festgelegt worden seien, könne auch nicht von einer Unbedenklichkeit ausgegangen werden. Trotz einer Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für eine "grüne Gentechnik" gehe auch das novellierte Gentechnikgesetz nach wie vor von einem sogenannten Basisrisiko aus. Das Landwirtschaftsministerium habe bei den vorliegenden Tatsachen keine andere Wahl gehabt als wie geschehen einzuschreiten. Diese sogenannte Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich daraus, dass das Gentechnikgesetz nach wie vor aufgrund der unmittelbaren Beeinflussung der natürlichen Evolution durch gezielte Eingriffe in die Erbsubstanz sowie wegen der immer noch begrenzten Kenntnisse der Wissenschaft über die mittelbaren und langfristigen Folgen solcher Eingriffe für die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt davon ausgehe, dass die Gentechnik eine Technologie sei, die in ihren Folgen nicht abschließend einschätzbar sei und deshalb vorsorglich wie eine Gefahr behandelt werde.
Auch ein aktueller Gesetzesentwurf zur erneuten Novellierung des Gentechnikgesetzes gehe von diesen Grundsätzen aus. Das Gericht hält damit an seiner Rechtsprechung aus den Jahren 2001 und 2003 (damals bezüglich Mais) fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 12.11.2007