21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.02.2012

Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichtenAussaat gentechnisch veränderter Organismen verstößt auch bei Unkenntnis über Verunreinigung gegen Gentech­nik­gesetz

Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist auch dann zu beenden, wenn dem Landwirt bei der Aussaat die Verunreinigung des Saatguts nicht bekannt war. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die klagenden Landwirte des zugrunde liegenden Streitfalls brachten auf ihre Felder Raps aus. Eine vom Erzeuger veranlasste Untersuchung des Saatguts ergab keine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen. Nachdem später bei einer amtlichen Analyse einer weiteren Probe geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, untersagte die zuständige Behörde den Klägern die Aussaat und das Inver­kehr­bringen des Saatguts und ordnete die Beendigung des weiteren Anbaus durch Vernichtung des Aufwuchses an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger mit der Aussaat gegen das Gentechnikgesetz verstoßen hätten, weil sie gentechnisch veränderte Organismen ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Verwal­tungs­gericht hat die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Anordnung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat der Verwal­tungs­ge­richtshof der Klage stattgegeben.

Anordnungen zur Vernichtung verunreinigen Saatguts rechtmäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts wieder­her­ge­stellt. Die Anordnungen der Behörde waren rechtmäßig. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass in dem von den Klägern erworbenen und ausgesäten Rapssaatgut gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren. Die amtlichen Unter­su­chungs­er­gebnisse sind trotz der Schwierigkeiten einer Analyse an der Nachweisgrenze eine taugliche Grundlage für diese Feststellung. Mit der Aussaat haben die Kläger die gentechnisch veränderten Organismen unter Verstoß gegen das Gentech­nik­gesetz freigesetzt. Das dafür erforderliche „gezielte Ausbringen in die Umwelt“ setzt nicht voraus, dass dem Landwirt die Verunreinigung des Saatguts bekannt ist. Die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Untersagung der ungenehmigten Freisetzung umfasst auch die Beseitigung des durch die Aussaat herbeigeführten gesetzwidrigen Zustands.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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