18.10.2024
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Dokument-Nr. 5512

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil17.01.2008

Anbau von Genmais weiterhin zulässigStaatlich zugelassenes Saatgut

Die Verfü­gungs­klägerin ist Verpächterin von landwirt­schaft­lichen Nutzflächen. Der Pachtvertrag läuft seit dem Jahre 2000 auf zehn Jahre. Im Jahre 2007 baute die Verfü­gungs­be­klagte, die Pächterin, gentechnisch veränderten Mais der Linie MON 810 an. Diese Sorte bildet sog. Bt-Toxine aus, die der Abwehr von Schädlingen dient. Für Genmais dieser Sorte erteilte Frankreich im Jahre 1998 die EU-Zulassung. Am 27.04.2007 ordnete das Bundesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit wegen einer potentiellen Gefährdung durch die BT-Toxine an, dass die Abgabe von Saatgut dieser Sorte zukünftig erst erfolgen darf, wenn das Herstel­ler­un­ter­nehmen einen Plan zur Beobachtung der Umwelt­aus­wir­kungen vorlegt hat. Die Pächterin hatte ihr Saatgut vor diesem Bescheid erworben.

Die Verpächterin beantragte beim Amtsgericht Neuruppin als Landwirt­schafts­gericht eine einstweilige Verfügung, mit der der Pächterin der Anbau von Genmais untersagt werden sollte. Das Landwirt­schafts­gericht wies diesen Antrag mit Urteil vom 28.08.2007 zurück. Dagegen legte die Verpächterin Berufung zum Branden­bur­gischen Oberlan­des­gericht ein. Während des laufenden Berufungs­ver­fahrens hob das Bundesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­si­cherheit mit Bescheid vom 6.12.2007 die Anordnung über die Einschränkung des Verkaufs der betroffenen Genmaissorte auf, weil der Hersteller alle Auflagen erfüllt hatte.

Der Landwirt­schaftssenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hat die Berufung der Verpächterin zurückgewiesen.

Das Oberlan­des­gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Anbau des gentechnisch veränderten Maises einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtflächen nicht widerspreche. Dass ein höheres Gefähr­dungs­po­tential für den Boden bestehe, weil die Wirkung und die Verweildauer des in den Pflanzen gebildeten Toxins im Boden ungeklärt sei und es länger als 200 Tage und damit über die Vegeta­ti­o­nsperiode hinaus nachweisbar sei, könne im Eilverfahren nicht festgestellt werden. Negative Auswirkungen des Anbaus von Mais MON 810 wegen der BT-Toxine seien auch unter Wissen­schaftlern streitig. Die Pächterin könne sich darauf berufen, dass sie ein durch staatliche Behörden für den Anbau zugelassenes Saatgut verwende. Die Zulassung der Maissorte MON 810 sei weder widerrufen worden noch sei die Genehmigung für das Inver­kehr­bringen ausgelaufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 29.01.2008

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