15.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss04.03.2014

Teilweise Freistellung von Kostenbeiträgen bei "Halbtagsnutzung" von Kinder­ta­gess­tätten nicht zu beanstandenRegelung über Befreiung von Kostenbeiträgen für den Zeitraum der ersten fünf Betreu­ungs­stunden stelle keine Staffelung des Kostenbeitrages nach Betreu­ungs­zeiten dar

Die Gebüh­ren­re­ge­lungen in der Satzung der Landes­hauptstadt Wiesbaden über die gebührenfrei „Halbtagsnutzung“ der Kinder­tages­einrichtungen vom 27. Dezember 2011 sind rechtlich nicht zu bestanden. Dies entschied der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof.

Die Satzung über die Benutzung der Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen der Landes­hauptstadt Wiesbaden sieht in ihrem gebüh­ren­rechtlich relevanten Teil u. a. vor, dass die Nutzung der Tages­ein­rich­tungen für alle Kinder der unter­schied­lichen Betreu­ungs­formen für die Dauer von fünf Stunden ab Beginn der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung gebührenfrei ist.

Eltern sehen in teilweiser Freistellung von Kostenbeiträgen Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Gegen diese teilweise Freistellung von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten wenden sich mehrere Eltern von Kindern, die eine Kindertagesstätte in Wiesbaden besuchen. Sie sind der Auffassung, es stelle einen eklatanten Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für die „Halbtagsnutzung“ der jeweiligen Einrichtung keine Gebühren erhoben würden, während die Kosten der Einrichtung allein von den Erzie­hungs­be­rech­tigten zu tragen seien, deren Kinder sich länger als fünf Stunden in einer Kinder­ta­gesstätte befänden.

Schaffen von Anreizen für Nutzung der Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen durch teilweise Freistellung vom Kostenbeitrag für einen bestimmten Zeitraum nicht zu beanstanden

Dieser Auffassung hat sich der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nicht angeschlossen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führen die Richter im Wesentlichen aus, die angegriffene Gebüh­ren­re­gelung der Satzung sei vom Gesetz gedeckt und auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Regelung über die Befreiung von Kostenbeiträgen für den Zeitraum der ersten fünf Betreu­ungs­stunden stelle keine Staffelung des Kostenbeitrages nach Betreu­ungs­zeiten dar, denn mit der teilweisen Freistellung von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten habe sich die Landes­hauptstadt Wiesbaden in Ausübung des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Gestal­tungs­spielraums dem Grunde nach dafür entschieden, für den genannten Zeitabschnitt - Vormittag - die Eltern aller Kinder kosten­bei­tragsfrei zu stellen, während für den übrigen, beitrags­pflichtigen Zeitabschnitt für alle Pflichtigen entsprechend den unter­schied­lichen Betreu­ungs­formen ein einheitlicher Kostenbeitrag erhoben werde. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Landes­hauptstadt Wiesbaden Anreize für eine Nutzung der Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen durch eine teilweise Freistellung vom Kostenbeitrag für den Zeitraum der ersten fünf Stunden für die Kinder aller Altersgruppen und Betreu­ungs­formen anbiete. Dass im Hinblick auf die aktuelle Diskussion um die Ausweitung der Ganztags­be­treu­ungs­an­gebote in Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen die Kostenbeiträge der Eltern mit guten Gründen auch anders hätten gestaltet werden können, die Landes­hauptstadt Wiesbaden sich in Ausübung ihres weiten, vom Gesetzgeber eingeräumten Gestal­tungs­spielraums sich jedoch für eine andere Art der Kosten­be­tei­ligung entschieden habe, mache diese Entscheidung nicht ermes­sens­feh­lerhaft.

Festgelegte Gebühren verstoßen nicht gegen Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit

Die in der Satzung festgelegten Gebühren verstießen auch nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Grundsatz der Abgaben­ge­rech­tigkeit und das so genannte Äquiva­lenz­prinzip. Die Entscheidung, die Eltern aller Kinder - also auch die Pflichtigen einer Ganztagsnutzung - für den Zeitraum der ersten fünf Stunden gebührenfrei zu stellen, sei durch den über die Kostendeckung hinausgehenden Zweck, Anreize zur Nutzung der Einrichtungen für Kinder aller Altersgruppen zu bieten, gerechtfertigt und komme für den beitragsfreien Abschnitt in gleichem Umfang allen Kosten­bei­trags­pflichtigen zugute, d. h. auch den nach der Satzung Entgelt­pflichtigen werde die Beitrags­frei­stellung für den Zeitraum der ersten fünf Stunden für die Kinder aller Altersgruppen und Betreu­ungs­formen gewährt. Die in der Satzung festgelegten Entgelte überstiegen im übrigen der Höhe nach die anteilmäßigen rechnerischen Kosten der gewährten staatlichen Leistungen, so dass eine „Quersub­ven­ti­o­nierung“ deshalb nicht stattfinde.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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