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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.03.2019

Diesel-Abgasskandal: Betrie­bs­un­ter­sagung von Fahrzeugen mit Abschalt­vor­richtung rechtmäßigBetrie­bs­un­ter­sagung muss bei Nichtteilnahme an Rückrufaktion von Fahrzeughalter als verhält­nis­mäßige Maßnahme hingenommen werden

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Betrie­bs­un­ter­sagung von Fahrzeugen mit Abschalt­vor­richtung rechtmäßig ist und wies damit die Beschwerde des Besitzers eines Dieselfahrzeugs mit Abschalt­vor­richtung gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Gießen zurück.

Im zugrunde liegenden Fall bestätigte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in der Sache die Verfügung des Lahn Dill Kreises, wodurch dem Fahrzeughalter der Betrieb eines Fahrzeugs untersagt wird, weil der Halter an seinem Fahrzeug nicht im Rahmen einer erfolgten Rückrufaktion des Herstellers vor dem Hintergrund des sogenannten "Dieselskandals" die Entfernung unzulässiger Abschalt­vor­rich­tungen vornehmen ließ.

Fahrzeug kann ohne Software-Update nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs entspricht das Fahrzeug des Antragstellers damit nicht mehr der allgemeinen - dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten - Typen­ge­neh­migung. Denn das Kraft­fahrt­bun­desamt hat die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stick­o­xi­de­mis­sionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG Typen­ge­neh­migung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzulässige Abschalt­ein­richtung bewertet. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschalt­vor­rich­tungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatte der Antragsteller unterlassen, so dass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden kann.

Antragsteller wurde hinreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat ferner ausgeführt, dass die Zulas­sungs­behörde des Lahn Dill Kreises rechtmäßig gehandelt hat. Dem Antragsteller sei eine hinreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die - nicht beseitigte - Abschalt­vor­richtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, so dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betrie­bs­un­ter­sagung auch als verhält­nis­mäßige Maßnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden müsse.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm)

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