Dokument-Nr. 8537
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.09.2009
Altersgrenze für Beamte und Beamtinnen nicht diskriminierendGesetzlicher Ruhestand für Beamte in Hessen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist rechtmäßig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die beamtenrechtlichen Regelungen in Hessen zur Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb wirksam sind. Ein gegenteiliger Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2009 wurde aufgehoben.
Gerichtlichen Rechtsschutz beantragt hatte ein Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes hätte in den Ruhestand treten müssen. Bereits im April 2009 hatte er beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium diesen Antrag abgelehnt hatte, erwirkte der Beamte beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, nach der er über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Juli 2010 weiter im aktiven Dienstverhältnis zu belassen sei. Gegen diese Entscheidung hat das Land Hessen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, der mit dem heutigen Beschluss stattgegeben wurde.
Kein Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Der 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die europarechtlichen Vorgaben aus der Antidiskriminierungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) und aus dem nationalen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz umfassend überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der gesetzliche Ruhestand für Beamte in Hessen nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zu beanstanden sei. Diese Ruhestandsregelung knüpfe zwar allein an das Alter und damit an ein Diskriminierungsmerkmal im Sinne der Richtlinie und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an.
Altersgrenze ist gerechtfertigt
Die Altersgrenze sei aber durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, nämlich den Wunsch nach einer durchmischten Altersstruktur innerhalb der Beamtenschaft. Sie greife die herkömmliche Altersgrenze im Öffentlichen Dienst sowie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf, sei also nicht willkürlich ausgewählt. Gleichzeitig trage sie dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften) um für jüngere Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze freizumachen. Hinzu komme, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und deshalb zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben nicht mehr optimal wahrgenommen werden könnten. In einer generalisierenden Betrachtungsweise, bei der dem Dienstherrn bzw. dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, dürfe ein für alle geltendes Ruhestandsalter festlegt werden, ohne in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob der betreffende Beamte noch dienstfähig sei. Mit dem Streben nach einer günstigen Altersschichtung innerhalb der Beamtenschaft verfolge der Dienstherr auch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das den im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich genannten Zielen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes oder der beruflichen Bildung gleichwertig sei. Denn seine Vorstellung, durch das zwangsweise Ausscheiden ab einem bestimmten Alter die Altersstruktur in den Behörden – ähnlich wie in anderen tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsbereichen auch – positiv beeinflussen zu können und damit letztlich der jüngeren Generation den Zugang zum Berufsbeamtentum zu erleichtern, entspringe jedenfalls nicht erstrangig den finanziellen Interessen des Staates. Zudem werde auch der einzelne ausscheidende Beamte nicht übermäßig belastet, da er anstelle seiner bisherigen Bezüge Anspruch auf Ruhegehalt habe.
Keine Gründe für ausnahmsweise Verlängerung der Dienstzeit
Das so generell festgelegte Ruhestandsalter gelte auch im zu entscheidenden Einzelfall. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine im dienstlichen Interesse liegende Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers erfordern würden, konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2009
Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof
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