29.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
29.01.2025  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 10050

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss28.07.2010

Richter kann seinen Eintritt in den Ruhestand nicht vorläufig aufhaltenGesetzliche Regelung zum Ausschlusss aus der aktiven Berufstätigkeit nicht diskriminierend

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat den Antrag eines Richters, seine aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres anstehende Versetzung in den Ruheständig vorläufig aufzuschieben, abgelehnt.

Die gesetzliche Festsetzung der Altersgrenze für Richter verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, so das Verwal­tungs­gericht. Da mit ihrem Erreichen der Richter zwangsweise in den Ruhestand trete, führe sie zwar dazu, dass dieser allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit bei seinem Dienstherrn ausgeschlossen werde. Die gesetzliche Regelung sei aber nicht diskriminierend, weil sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze trage dem gesell­schaft­lichen Konsens Rechnung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten und dürften, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Hinzu komme, dass mit forts­chrei­tendem Alter die körperliche und geistige Leistungs­fä­higkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn/ Arbeitgebers und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil der einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufga­be­n­er­füllung aufwenden müssen, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Einen allgemeinen Erfahrungswert, dass die Festlegung der "Leistungsgrenze" auf die Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr sachlich gerechtfertigt wäre, gebe es nicht.

Ermes­sens­spielraum könnte verfas­sungs­rechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit berühren

Ein die Altersgrenze erreichender Richter, dem als Ausgleich ein Ruhegehalt zustehe, werde nicht in unzulässiger Weise gegenüber Landesbeamten oder Univer­si­täts­pro­fessoren benachteiligt, auf deren Antrag es in das Ermessen der Einstel­lungs­behörde gestellt sei, bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses den Eintritt in den Ruhestand bis längstens zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus­zu­schieben. Denn ein solcher Ermes­sungs­spielraum könnte im Einzelfall die verfas­sungs­rechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit berühren. Auch dann, wenn sich der Dienstherr auf sonstige Gründe stütze, bliebe häufig zumindest der Anschein bestehen, dass die Entscheidung auch (mit) aus solchen Motiven erwachsen könnte, welche die richterliche Unabhängigkeit tangierten.

Nicht nur die geistige Tätigkeit eines Richters ist wichtig

Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sei die Alters­be­schränkung auch nicht deswegen unver­hält­nismäßig, weil ein Richter durch eine geistige Tätigkeit ausübe. Der Beruf eines Richters stelle nicht nur hohe Anforderungen an die volle und ständige geistige Leistungs­fä­higkeit, sondern fordere auch eine - nicht durch Alter­s­er­schei­nungen geminderte - ausreichende körperliche Fitness. Ein gewisses körperliches Durch­hal­te­vermögen sei Voraussetzung, um auch unter erschwerten Bedingungen (z.Bsp. nächtliche Bereit­schafts­dienste, ganztägige Außentermine mit umfangreichen Augen­schein­sein­nahmen vor Ort, ggf. unter ungünstigen Witte­rungs­be­din­gungen) richtig und sachgerecht entscheiden zu können.

Eintritt in den Ruhestand stelle keine Verletzung der Menschenwürde dar

Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze stelle - anders als der Antragssteller meine - auch keine Verletzung der Menschenwürde dar. Vielmehr werde im Allgemeinen weder vom Kreis der mit 65 Jahren oder zuvor - in den Ruhestand getretenen Richter noch von der sonstigen Allgemeinheit die Pensionierung auf herabwürdigende unmenschliche Behandlung empfunden. Allein der von subjektiven Präferenzen getragene Wille eines Einzelnen, an seiner Berufstätigkeit auch nach Erreichen der Altersgrenze festhalten zu wollen, sei für die Einordnung einer Behandlung als menschen­un­würdig nicht maßgeblich.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss10050

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI