Die gesetzliche Festsetzung der Altersgrenze für Richter verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, so das Verwaltungsgericht. Da mit ihrem Erreichen der Richter zwangsweise in den Ruhestand trete, führe sie zwar dazu, dass dieser allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit bei seinem Dienstherrn ausgeschlossen werde. Die gesetzliche Regelung sei aber nicht diskriminierend, weil sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze trage dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten und dürften, um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Hinzu komme, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn/ Arbeitgebers und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil der einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müssen, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Einen allgemeinen Erfahrungswert, dass die Festlegung der "Leistungsgrenze" auf die Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr sachlich gerechtfertigt wäre, gebe es nicht.
Ein die Altersgrenze erreichender Richter, dem als Ausgleich ein Ruhegehalt zustehe, werde nicht in unzulässiger Weise gegenüber Landesbeamten oder Universitätsprofessoren benachteiligt, auf deren Antrag es in das Ermessen der Einstellungsbehörde gestellt sei, bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses den Eintritt in den Ruhestand bis längstens zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Denn ein solcher Ermessungsspielraum könnte im Einzelfall die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit berühren. Auch dann, wenn sich der Dienstherr auf sonstige Gründe stütze, bliebe häufig zumindest der Anschein bestehen, dass die Entscheidung auch (mit) aus solchen Motiven erwachsen könnte, welche die richterliche Unabhängigkeit tangierten.
Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sei die Altersbeschränkung auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil ein Richter durch eine geistige Tätigkeit ausübe. Der Beruf eines Richters stelle nicht nur hohe Anforderungen an die volle und ständige geistige Leistungsfähigkeit, sondern fordere auch eine - nicht durch Alterserscheinungen geminderte - ausreichende körperliche Fitness. Ein gewisses körperliches Durchhaltevermögen sei Voraussetzung, um auch unter erschwerten Bedingungen (z.Bsp. nächtliche Bereitschaftsdienste, ganztägige Außentermine mit umfangreichen Augenscheinseinnahmen vor Ort, ggf. unter ungünstigen Witterungsbedingungen) richtig und sachgerecht entscheiden zu können.
Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze stelle - anders als der Antragssteller meine - auch keine Verletzung der Menschenwürde dar. Vielmehr werde im Allgemeinen weder vom Kreis der mit 65 Jahren oder zuvor - in den Ruhestand getretenen Richter noch von der sonstigen Allgemeinheit die Pensionierung auf herabwürdigende unmenschliche Behandlung empfunden. Allein der von subjektiven Präferenzen getragene Wille eines Einzelnen, an seiner Berufstätigkeit auch nach Erreichen der Altersgrenze festhalten zu wollen, sei für die Einordnung einer Behandlung als menschenunwürdig nicht maßgeblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online