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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil04.11.2011

ebay hat bei gezielt beworbenen Kunden-Inseraten besondere Prüfpflichten hinsichtlich etwaiger Rechts­ver­let­zungenOLG Hamburg zu den Prüfungs­pflichten des Betreibers eines Inter­ne­t­auk­ti­o­ns­hauses

Wenn der Betreiber eines Inter­ne­t­auk­ti­o­ns­hauses die Inserate seiner Kunden mit gezielten Werbemaßnahmen unterstützt, etwa durch sog. "AdWords"-Anzeigen, ist dieser verpflichtet, die Angebote auf etwaige Rechts­ver­let­zungen zu überprüfen. Dies hat das Hanseatische Oberlan­des­gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem norwegischen Möbel­un­ter­nehmen und der Betreiberin der Inter­net­han­dels­plattform "ebay" entschieden.

Das Gericht hat der Beklagten verboten, ihren Kunden zu ermöglichen, auf der Internetseite "www.ebay.de" Inserate einzustellen, in denen bestimmte urheber­rechts­widrige Nachbauten eines von der Klägerin vertriebenen Kinder­hoch­stuhls angeboten werden. Auch darf die Beklagte derartige Angebote nicht bewerben.

Plagiate im Werbebereich bei Google eingeblendet

Die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit ist ein in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche. Ihr seit Jahren erfolgreichstes Produkt ist der Anfang der 70er Jahre vom Designer Peter Opsvik entworfene Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“. Der „Tripp Trapp“ wurde von mehreren Herstellern unter Verletzung des Urheberrechts nachgebaut. Solche Plagiate wurden auch von Kunden der Beklagten auf deren Inter­net­han­dels­plattform zum Verkauf angeboten und von der Beklagten beworben. Zu den Werbemaßnahmen der Beklagten gehörte z.B., dass die fraglichen Inserate beim Inter­net­such­dienst Google im Werbebereich eingeblendet wurden, wenn der Nutzer als Suchbegriff „Tripp Trapp“ eingab (sog. „AdWords“-Anzeigen). Derartige Werbung fand auch noch statt, nachdem die Beklagte auf Veranlassung der Klägerin bereits mehrere urheber­rechts­widrige Angebote gelöscht hatte.

"ebay" durch Werbemaßnahmen neutrale Rolle eines Vermittlers verlassen

Mit den dargestellten Werbemaßnahmen hat die Beklagte nach der Auffassung des Senats die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechts­ver­let­zungen zuzumuten seien. Der Betreiber einer Inter­net­han­dels­plattform sei grundsätzlich nicht gehalten, ohne konkreten Anlass jedes Angebot vor seiner Veröf­fent­lichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Die Beklagte habe sich jedoch nicht auf das Bereitstellen technischer Strukturen beschränkt, sondern gezielt das Auffinden bestimmter Angebote durch Kaufin­ter­es­senten gefördert. Hieraus folge, dass sich die Anforderungen an die Prüfpflichten erheblich erhöhten.

Prüfungs­pflichten bei Werbung durch Wortfilter

Konkret bedeute dies, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Inter­ne­t­auftritt auffindbaren Angebote von Kinder­hoch­stühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden. Die Beklagte könne dagegen nicht anführen, ihr Geschäftsmodell basiere wesentlich darauf, dass sie ihre Dienste möglichst vollau­to­ma­tisiert betreiben könne. Wenn das Geschäftsmodell der Beklagten allein darauf basierte, unabhängig von den damit einhergehenden Gefahren für fremde Rechtsgüter mit möglichst wenig Personalaufwand den höchstmöglichen Gewinn zu erzielen, sei fraglich, ob es sich überhaupt um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handele. Der Senat gehe aber davon aus, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell nicht auf diese Aspekte verkürzt sehen wolle und entsprechend den Einsatz von Kontroll­personal nicht schlechthin als hiermit unvereinbar ansehe.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht/ ra-online

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