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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil13.02.2013

Mitglied der PKK zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 MonatenOLG Hamburg hebt gegen den Angeklagten angeordnete Unter­su­chungshaft im Wege der Haftverschonung vorerst auf

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg hat in dem Strafverfahren gegen ein Mitglied der PKK sein Urteil verkündet und den 48 Jahre alten Angeklagten wegen mitglied­s­chaft­licher Betätigung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gem. § 129 b i.V.m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall warf die Bundes­an­walt­schaft dem Angeklagten vor, von Mai 2007 bis September 2008 als hauptamtlicher Kader für die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) tätig gewesen zu sein. Zunächst habe er das Gebiet Hamburg geleitet. Ab Juni 2007 sei er zudem für die Gebiete Kiel, Bremen und Oldenburg zuständig gewesen. Er sei vor allem für die Spenden- und Beitrags­samm­lungen der PKK in seiner Region verantwortlich gewesen. Außerdem habe er sichergestellt, dass genügend PKK-Anhänger aus seinem Zustän­dig­keits­bereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Im April 2008 sei der Angeklagte zu den Gueril­laein­heiten der PKK in den Nordirak gereist, wo er sich bis September 2008 aufgehalten habe.

Gericht bejaht PKK als ausländische terroristische Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts Hamburg ist aufgrund der sich über 33 Verhand­lungstage erstreckenden Haupt­ver­handlung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der PKK, der "Arbeiterpartei Kurdistans", um eine ausländische terroristische Vereinigung handelt. Zweck und Tätigkeit der PKK ist unter anderem darauf gerichtet, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) in der Türkei durch Anschläge zu begehen. Dieses Vorgehen der PKK ist nicht aufgrund der Situation der Kurden in der Türkei völkerrechtlich gerechtfertigt.

Angeklagter war Regio­nal­ge­biets­leiter für norddeutschen Raum der PKK

Der Angeklagte hat sich nach der Überzeugung des Senats als Regio­nal­ge­biets­leiter für den norddeutschen Raum in der PKK mitglied­s­chaftlich betätigt. Er hat u.a. Spenden und Mitglieds­beiträge für die PKK eingeworben.

Angeklagter wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt

Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung die seit Oktober 2011 gegen den Angeklagten angeordnete Unter­su­chungshaft im Wege der Haftverschonung vorerst aufgehoben. Der Angeklagte wird also bis zur Rechtskraft der Entscheidung gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt. Gegen das Urteil können sowohl der Angeklagte als auch die Bundes­an­walt­schaft das Rechtsmittel der Revision einlegen. Über die Revision entscheidet der Bundes­ge­richtshof.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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