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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.09.2008
Früheres PKK-Mitglied als Flüchtling anerkannt
Einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der in der Türkei mehrmals verhaftet wurde und zuletzt in einem Kurdenlager im Irak als Lehrer eingesetzt war, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nachdem der Kläger sich Ende der 1990er Jahre der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) angeschlossen hatte, setzte die PKK ihn als Lehrer für die kurdische Sprache in einem von ihr dominierten Kurdenlager im Irak ein. Als die PKK ihn zuletzt als Kämpfer einsetzen wollte, überwarf er sich mit ihr und floh auf dem Landweg nach Deutschland. Die Klage auf Anerkennung als Flüchtling wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu.
Seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Mai 2005 und die dadurch ausgelösten Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte sei die Konfliktsituation zwischen dem türkischen Staat und der PKK erneut eskaliert. Deshalb drohten Aktivisten der PKK, die als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten seien, schwerwiegende unmenschliche oder erniedrigende Übergriffe. Der Kläger gehöre dem gefährdeten Personenkreis an. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben habe er ab 1995 als langjähriger Aktivist der PKK im Blickpunkt der Sicherheitskräfte gestanden. Nach seinem Anschluss an die PKK sei er zunächst als Zeitungsverteiler und anschließend als Lehrer in einem Kurden-Lager für diese Organisation tätig gewesen. Über den reinen Unterricht hinaus habe er Propagandamaterial an die Bewohner des Lagers weitergegeben, prokurdische Jugendzeitungen herausgegeben und sei bei verschiedenen Fernsehberichten über das Lager zu sehen gewesen. Die sich hieraus ergebende Verfolgungsgefahr bestehe fort, obwohl sich der Kläger zwischenzeitlich von der PKK abgewandt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2008
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