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Dokument-Nr. 30754

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss23.08.2021

Eilantrag der AfD gegen bestimmte Aussagen im Verfassungs­schutzbericht 2020 erfolgreichAfD hat Anspruch auf Presse­mit­teilung durch die Hansestadt Hamburg

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat einem Eilantrag der Bürgerschafts­fraktion der AfD stattgegeben, soweit sich diese dagegen gewandt hatte, dass zwei ihrer Mitarbeiter im Verfassungs­schutzbericht 2020 als Angehörige der Identitären Bewegung bezeichnet werden.

Im Verfas­sungs­schutz­bericht für das Jahr 2020 heißt es u.a. zum Landesverband Hamburg der AfD, dass nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfas­sungs­schutz etwa 40 Personen dem „Flügel“, einer im März 2020 vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz als recht­s­ex­tre­mistisch eingestuften Bewegung, zuzurechnen seien. Ferner heißt es, dass nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfas­sungs­schutz im Jahr 2020 zwei Angehörige der Identitäten Bewegung als Mitarbeiter der AfD-Bürger­schafts­fraktion tätig gewesen seien. Gegen diese Aussagen haben der Landesverband und die Bürger­schafts­fraktion der AfD Klage erhoben und mit Blick auf die in den kommenden Monaten bevorstehenden Wahlen zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Gerichtlicher Vergleich mit anschließender verpflichtender Presse­mit­teilung der Stadt Hamburg

Das Eilverfahren des Landesverbandes hinsichtlich der Berich­t­er­stattung über die Zahl an „Flügel“-Anhängern haben die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich beendet, mit dem sich das Landesamt für Verfas­sungs­schutz verpflichtet hat, die entsprechenden Textpassagen mit einer Fußnote bzw. Erklärung zu versehen und diesen Vergleich öffentlich zu kommunizieren. Auf den Eilantrag der AfD-Bürger­schafts­fraktion hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg die Freie und Hansestadt Hamburg einstweilen verpflichtet, die Berich­t­er­stattung über zwei (angeblich) bei ihr beschäftigte Angehörige der Identitären Bewegung zu löschen und nicht erneut zu verbreiten. Es hat die Stadt Hamburg zudem verpflichtet, durch Presse­mit­teilung bekannt zu geben, dass ihr die Berich­t­er­stattung in diesem Umfang untersagt worden sei, weil diese Berich­t­er­stattung mit hoher Wahrschein­lichkeit rechtswidrig sei.

Keine Zugehörigkeit zur identitären Bewegung bei zweimaliger Veran­stal­tungs­teilnahme

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht ausgeführt, dass das Landesamt für Verfas­sungs­schutz zwar über Angehörige der Identitären Bewegung in Hamburg habe berichten dürfen und auch eine Berich­t­er­stattung über Verbindungen von Angehörigen der Identitären Bewegung zu in Hamburg aktiven politischen Parteien grundsätzlich zulässig sein dürfte. Die zuständige Kammer habe sich aufgrund der im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren allein möglichen summarischen Prüfung aber nicht davon überzeugen können, dass diese im Verfas­sungs­schutz­bericht 2020 aufgestellte Tatsa­chen­be­hauptung der Wahrheit entspreche. Insbesondere die bloße Teilnahme eines der beiden Mitarbeiter der AfD-Bürger­schafts­fraktion an zwei Aktionen der Identitären Bewegung in den Jahren 2017 und 2018 dürfte die Annahme der Zugehörigkeit zur Identitären Bewegung im damaligen Zeitraum kaum rechtfertigen können. Sie ließe jedenfalls keinen Rückschluss auf eine (fortbestehende) Zugehörigkeit dieser Person im Jahr 2020 zu.

Anspruch auf Presse­mit­teilung zur Untersagung weiterer Verbreitung der Angabe

Zur Beseitigung der aufgrund der Rechts­ver­letzung bereits eingetretenen Folgen habe die AfD-Bürger­schafts­fraktion auch einen Anspruch darauf, dass die Freie und Hansestadt Hamburg in einer Presse­mit­teilung mitteile, dass ihr die weitere Verbreitung dieser Angabe gerichtlich einstweilen untersagt worden sei. Soweit die AfD-Bürger­schafts­fraktion darüber hinaus die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt habe, durch Presse­mit­teilung bekanntzugeben, dass die streit­ge­gen­ständliche Angabe rechtswidrig sei, müsse eine definitive Feststellung in diesem Sinne dagegen einer abschließenden Prüfung im gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben.

Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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