21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.01.2018

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsfähigBetriebs­ausgaben­abzug ist bei nur geringfügiger beruflicher und zudem noch privater Nutzung eines Raumes zu versagen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betrie­bs­ausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen sind, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.

Die verheirateten Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnen im Zustän­dig­keits­bereich des Finanzamtes Speyer-Germersheim, beide sind berufstätig und haben zwei Kinder. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photo­vol­taik­anlage. Für das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust in Höhe von rund 1.795 Euro und machte u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1 % der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamt­wohn­fläche (149,03 qm).

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photo­vol­taik­anlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Zu privaten Zwecken genutzter Raum insgesamt steuerlich nicht abziehbar

Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz versagte den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug, allerdings mit einer anderen Begründung. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes sei zwar nicht die "Erfor­der­lichkeit", aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuer­pflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Das Gericht habe aber nach Würdigung aller Umstände (u.a. den Feststellungen des Ermitt­lungs­beamten) die Überzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber - wie hier - eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde.

Kontext der Entscheidung

Mit dem Jahressteu­er­gesetz (JStG) 2010 wurde der Betrie­bs­ausgaben- und Werbungs­kos­te­nabzug für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Nach dieser (auch heute noch aktuellen) Gesetzesfassung kann ein Steuer­pflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Bei Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug ist nur unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung zu tolerieren

Wie sich eine private Mitnutzung des häuslichen Arbeitszimmers auswirkt, ist auch in der Neufassung nicht geregelt. Der Bundesfinanzhof war - bis zur grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung mit Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - der Auffassung, dass aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht nur ein Abzugsverbot für privat veranlasste Aufwendungen, sondern auch ein Abzugs- und Auftei­lungs­verbot für gemischt (d.h. beruflich und privat) veranlasste Aufwendungen folge. Daran hielt er allerdings nicht fest und ließ in dem o.g. Beschluss erstmals die Aufteilung und Abzugsfähigkeit der Kosten nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zu. Mit (weiterem) Beschluss vom 27. Juli 2015 stellte er allerdings klar, dass eine solche Aufteilung bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht komme, weil schon der Begriff "häusliches Arbeitszimmer" voraussetze, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werde. Nur eine unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung könne toleriert werden. Dafür spreche bereits der Geset­zes­wortlaut, weil ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet sei, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken diene, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung stehe einer Aufteilung der Aufwendungen entgegen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer seien vom Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug ausgeschlossen worden, um zu einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuer­pflichtigen zu gelangen, Gestal­tungs­mög­lich­keiten zu unterbinden und den Verwal­tungs­vollzug zu erleichtern. Diese Ziele würden verfehlt, wären Aufwendungen für als Arbeitszimmer ausgestattete Räume in betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen einerseits und privat veranlasste Kosten andererseits aufzuteilen. Der Umfang der jeweiligen Nutzung lasse sich objektiv nicht überprüfen, u.a. wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG. Die Behauptungen des Steuer­pflichtigen, zu welcher Zeit er auf welche Weise ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Zimmer nutze, seien daher regelmäßig nicht verifizierbar.

Bei nur geringfügiger betrieblicher Nutzung ist bereits vereinzelte Privatnutzung für Abzugsverbot ausreichend

Diese Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs lässt allerdings offen, wo die Grenze zwischen einer nur "unwesentlichen" bzw. "untergeordneten" und einer erheblichen privaten (Mit-)Nutzung liegen soll. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt dazu in seinem jetzigen Urteil die Auffassung, dass es keine allge­mein­gültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesent­lich­keits­grenze gebe. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei dementsprechend schon eine vereinzelte Privatnutzung schädlich.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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