18.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil17.02.2016

Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt keine gleichzeitige steuerliche Berück­sich­tigung der Aufwendungen für NebenräumeNicht unerhebliche private Mitnutzung von Nebenräumen ist abzugsschädlich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betrie­bs­ausgaben anerkannte, versagte es die Berück­sich­tigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).

BFH: Nutzungs­vor­aus­set­zungen sind individuell für jeden Raum zu prüfen

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Der Große Senat des Bundes­fi­nanzhofs hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer") steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der Bundesfinanzhof hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungs­vor­aus­set­zungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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