21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil25.02.2015

Zwei häusliche Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbarArbeitszimmer an unter­schied­lichen Wohnorten können nicht zeitgleich genutzt werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Steuer­pflichtiger - auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat - keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbständig tätig (Seminare und Fortbil­dungskurse für Steuerberater) als auch - in Thüringen - nicht­selb­ständig tätig. In der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit.

Unein­ge­schränkter Kostenabzug für häusliches Arbeitszimmer generell nur in Ausnahmefällen möglich

Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an. Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos. Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil schloss sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Auffassung des beklagten Finanzamtes an. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass im Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) geregelt sei, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortrag­s­tä­tigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen. Dieser Höchstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden.

Zeitgleiche Nutzung der Arbeitszimmer unmöglich

Es komme zwar vor, dass Steuer­pflichtige in einem Veran­la­gungs­zeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z.B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand - wie die Kläger - zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuer­pflichtiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag (1.250 Euro) selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.

Abzugsrahmen kann nicht mehrfach ausgeschöpft werden

Der Gesetzgeber habe die Abzugs­be­schränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallge­stal­tungen (Umzug, doppelte Haushalts­führung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen (1.250 Euro) überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne. Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, könne sich übrigens auch zu Gunsten des Steuer­pflichtigen auswirken. So habe der Bundesfinanzhof z.B. entschieden, dass auch einem Steuer­pflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zustehe.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig

Das Finanzgericht ließ die Revision zu, weil höchst­rich­terlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuer­pflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag (1.250 Euro) einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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