21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil05.03.2015

Häusliches Arbeitszimmer eines Handels­ver­treters kann Tätigkeits­mittel­punkt seinKosten für Arbeitszimmer können dann vollständig als Betrie­bs­ausgaben anerkannt werden

Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handels­ver­treters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, können die Kosten hierfür vollständig als Betrie­bs­ausgaben anerkannt werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Haupt­auf­traggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.

Finanzamt erkennt häusliches Arbeitszimmer nicht als Tätig­keits­mit­telpunkt an

Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 Euro an, da es nicht den Tätig­keits­mit­telpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfs­er­mittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege. Die Vorstellung neuer Produkte finde in der Regel nicht beim Kunden vor Ort, sondern auf Messen statt. Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Außendienst stattfinden. Hierfür spreche insbesondere eine Klausel mit seinem Haupt­auf­traggeber, wonach er verpflichtet sei, die Kunden mindestens einmal monatlich zu besuchen.

Handels­ver­treter übt keine klassische Außen­dienst­tä­tigkeit aus

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Das Arbeitszimmer des Klägers bilde den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung. Die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, habe er tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestanden habe. Die Reisetätigkeit sei nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Der Kläger übe keine klassische Außen­dienst­tä­tigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefere er nicht selbst an die Kunden aus. Vielmehr stehe er ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liege darin, den Überblick über das Bestell­ver­halten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfs­er­mittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe habe qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden müsse. Auch die Akquise von Neukunden erfolge zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten seien nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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