23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil05.09.2012

Steuerberater kann häusliches Arbeitszimmer nicht als Sonder­be­trie­bs­ausgabe geltend machenSchwerpunkt der Tätigkeit eines Steuerberaters liegt in der Kanzlei

Verfügt eine Person über einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, so dürfen diese Aufwendungen für das Arbeitszimmer dann nicht als Sonder­be­trie­bs­ausgabe geltend gemacht werden, wenn sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht in dem häuslichen Arbeitszimmer befindet. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall verfügte der Kläger - Gesellschafter einer Partner­schafts­ge­sell­schaft - über einen Büroraum in der Kanzlei. Daneben nutzte er einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, der mit Fachliteratur und Zugriff auf das EDV-System der Praxis ausgestattet war.

Finanzamt erkennt Aufwendungen nicht an

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 5.257 Euro für das Arbeitszimmer als Sonder­be­trie­bs­ausgaben geltend. Er führte aus, der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befinde sich qualitativ in seinem häuslichen Büro. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in seiner Kanzlei.

Schwerpunkt der Tätigkeit findet in der Kanzlei statt

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Kläger unterhalte ein häusliches Arbeitszimmer. Es liege keine Betriebsstätte oder ein betrie­bs­s­tät­ten­ähn­licher Raum vor. Auch befinde sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werde wesentlich durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, den Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern von Finanzbehörden geprägt. Diese Tätigkeit finde schwer­punktmäßig in den Räumen der Kanzlei oder der einzelnen Mandanten statt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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