21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil06.02.2012

"Arbeitsecke" im privaten Wohnbereich nicht abzugsfähigSelbständiger Arbeitnehmer kann Arbeitsecke nicht im Zuge von Mietauf­wen­dungen als Betrie­bs­ausgaben absetzen

Aufwendungen für eine in der eigenen Wohnung zusätzlich neben einem Büroraum eingerichtete "Arbeitsecke" können nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lässt nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Beteiligten um die Anerkennung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Kläger nutzte neben einem Büroraum eine "Arbeitsecke" im Wohn- und Esszimmer seiner privaten Wohnung. Zum Streit kam es zum einen darüber, ob die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der Wohnung standen, teilweise als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden können. Zudem machte der Kläger die anteiligen Mietauf­wen­dungen für die "Arbeitsecke" geltend.

Abzug nur bei Arbeitszimmern möglich

Die Mietauf­wen­dungen, soweit sie auf Küche, Diele, Bad und WC entfielen, nicht - auch nicht anteilig - als Betrie­bs­ausgaben wurden vom Finanzgericht Düsseldorf nicht zugelassen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn in der Wohnung ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Aufwendungen für die privat genutzte Wohnung seien über die steuerliche Freistellung des Existenz­mi­nimums abgegolten und könnten nicht noch einmal gesondert geltend gemacht werden.

Steuervorteil nur für Arbeitszimmer und nicht für Arbeitsecke möglich

Auch die Aufwendungen für die "Arbeitsecke" könnten nicht abgezogen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lasse nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies folge u.a. aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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