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Bundesfinanzhof Urteil07.12.2011

Häusliches Arbeitszimmer stellt für Hochschullehrer und Richter nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darVoraussetzungen für Abzug von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben

Der Bundesfinanzhof hat erstmals zur Neuregelung der Abzugs­be­schränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.

Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteu­er­gesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 -. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.

Möglichkeit zum Abzug gemäß Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht gegeben

Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.

Hauptberufliche Tätigkeiten von Richtern und Hochschul­lehrern können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung - wie bisher - qualitativ und unter Berück­sich­tigung der Verkehrs­an­schauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuer­pflichtige - wie in den Streitfällen - lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschul­lehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der recht­spre­chenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuer­pflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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