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Bundesarbeitsgericht Urteil12.04.2011

Lehrer kann Arbeitgeber nicht auf Kostenübernahme für Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und dessen Ausstattung in Anspruch nehmenBAG zum Aufwen­dungs­ersatz für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers

Ein Lehrer, der seinen Unterricht in einem von ihm eingerichteten häuslichen Arbeitszimmer vor- und nachbereitet, kann seinen Arbeitgeber nicht auf Zahlung von Aufwen­dungs­ersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch nehmen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der bei dem beklagten Land angestellte Kläger des zugrunde liegenden Falls unterrichtet an einer Gesamtschule. Der Kläger, dessen Unter­richts­kon­tingent 26,5 Stunden pro Woche beträgt, bereitet den Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer vor und nach. Die für das Arbeitszimmer aufgewendeten Kosten machte er bis zum 31. Dezember 2006 steuerlich geltend. Die Einschränkungen, die das Steuer­än­de­rungs­gesetz 2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, nahm der Kläger zum Anlass, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise schlug er vor, sein Dienstherr möge das häusliche Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Mit der Klage hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Aufwen­dungs­ersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch genommen.

BAG verneint entsprechende Anwendung der dem Auftragsrecht angehörenden Vorschrift des § 670 BGB

Die Klage hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Eine entsprechende Anwendung der dem Auftragsrecht angehörenden Vorschrift des § 670 BGB hat der Senat abgelehnt. Haben die Parteien von einer Regelung des Aufwen­dungs­er­satzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, fehlt es an der unbewussten Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB. So war es hier. Das beklagte Land hat dem Kläger anstelle eines Aufwen­dungs­er­satz­an­spruchs das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Kläger auf Grund des Steuer­jah­res­ge­setzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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