18.10.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss02.06.2009

Eingeschränkter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zulässigFinanzgericht Niedersachsen äußert erhebliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeitszimmern

Einem Lehrerehepaar kann im Zuge vorläufig gewährten Rechtschutzes Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, da das Zimmer zur Erwer­bs­si­cherung unentbehrlich ist. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig. In einem aktuellen Verfahren hat das FG jetzt das zuständige Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteu­er­karten 2009 einzutragen. Zur Begründung führt das FG erhebliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an: Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwer­bs­si­cherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienst­ver­pflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungs­fä­higkeit und dem Gebot der Folge­rich­tigkeit handele es sich um Erwer­b­s­auf­wen­dungen. Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfas­sungs­recht­lichen Zweifeln; dies werde auch durch einen erst kürzlich veröf­fent­lichten Vorla­ge­be­schluss des Finanzgerichts Münster (1 K 2872/08) an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG 2 BvL 13/09) bestätigt. Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die beantragten Freibeträge - unabhängig vom Ausgang des Beschwer­de­ver­fahrens beim BFH - vom Finanzamt zunächst eingetragen werden müssen. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Überg­angs­fristen zur Geset­ze­s­än­derung eingeräumt werden, hält das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten. Allgemeiner Hinweis: In vergleichbaren Fällen (Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte) ist zu beachten, dass vor einer Anrufung des Finanzgerichts immer eine ablehnende Entscheidung des zuständigen Finanzamts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorliegen muss.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 04.06.2009

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