21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil09.11.2009

Lehrer hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Einrichtung eines häuslichen ArbeitszimmersErstat­tungs­an­spruch besteht weder für angestellte noch für verbeamtete Lehrer

Ein Lehrer, der aufgrund der Raumsituation in der Schule gezwungen ist, die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause durchzuführen, hat dennoch keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für ein häusliches Arbeitszimmer und die zur Einrichtung benötigten Büromaterialien. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen.

Der Kläger ist Lehrer im Angestell­ten­ver­hältnis an der KGS Schneverdingen. Er macht geltend, aufgrund der räumlichen Situation im Lehrerzimmer (für 100 Lehrer stehen 50 Sitzplätze an insgesamt 17 Tischen zur Verfügung) sei er darauf angewiesen, die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause durchzuführen. Nach Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers beantragte er, ihm im Schulgebäude ein ausgebautes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag lehnte die Schulbehörde ab. Der Kläger begehrt nunmehr von seinem Arbeitgeber Erstattung der Kosten für ein privates Arbeitszimmer sowie für Büromaterialien in Höhe von zusammen 120,- € pro Monat.

Anspruch auf Ausla­ge­n­er­stattung für privates Arbeitszimmer besteht nicht

Das beklagte Land verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts auch für beamtete Lehrer ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für ein privates Arbeitszimmer nicht bestehe.

Berufsbild des Lehrers steht geltend gemachtem Anspruch entgegen

Das Arbeitsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen zurückgewiesen und die Revision an das Bundes­a­r­beits­gericht in Erfurt zugelassen. Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts steht dem geltend gemachten Anspruch das Berufsbild des Lehrers entgegen. Dieses sei dadurch geprägt, dass auf der einen Seite feste Unter­richts­pflichten in der Schule bestünden und auf der anderen Seite die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause in freier zeitlicher und örtlicher Selbst­be­stimmung durchgeführt werden könne.

Quelle: ra-online, LAG Niedersachsen

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