18.10.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss25.08.2009

Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann Werbungskosten für häuslichen Arbeitsplatz geltend machenBFH äußert ernstliche Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfas­sungsgemäß ist.

Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Häusliches Arbeitszimmer ist im Lohnsteu­e­r­er­mä­ßi­gungs­ver­fahren zu berücksichtigen

Seit dem Veran­la­gungs­zeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuer­pflichtigen bildet (§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes --EStG--). Arbeits­zim­mer­kosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof nun in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren – ohne Präjudiz für die Hauptsache – entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteu­e­r­er­mä­ßi­gungs­ver­fahren zu berücksichtigen sind.

Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung, da die Frage, ob § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verfas­sungsmäßig ist, in der Literatur kontrovers diskutiert werde und zu unter­schied­lichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt habe. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuer­pflichtigen an einem – möglicherweise nur vorläufigen – Werbungs­kos­te­nabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushalts­führung, nicht entgegensteht. Zur Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der Bundesfinanzhof nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten.

Quelle: ra-online, BFH

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