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Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.04.2013

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poola­r­beitsplatz abzugsfähigVerrichten anfallender vor- und nachbereitender Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer rechtfertigt (beschränkten) Werbungs­kos­te­nabzug

Bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber nur so genannte Poola­r­beits­plätze bereithält, ist ein (beschränkter) Werbungs­kos­te­nabzug für ein häusliches Arbeitszimmer gerechtfertigt, da der Arbeitnehmer einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im diesem häuslichen Arbeitszimmer verrichten muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein Arbeitnehmer den Werbungs­kos­te­nabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur so genannte Poola­r­beits­plätze - auf acht Arbeitnehmer kommen drei Arbeitsplätze - bereitgehalten werden.

Finanzamt verlangt Nachweis über nicht vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatz

Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Arbeitsplatz in der Dienststelle stand nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, so dass der Abzugsauschluss nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem Büroa­r­beitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Dies rechtfertige den (beschränkten) Werbungs­kos­te­nabzug.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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