Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil21.01.2013
Kosten für die Renovierung eines vom Betriebsprüfer in der Privatwohnung genutzten Gäste-WCs sind steuerlich nicht absetzbarToilette kein Arbeitszimmer
Die Benutzung des Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers des Finanzamtes ist nicht beruflich veranlasst. Der Betriebsprüfer kann daher weder die Kosten für sein Arbeitszimmer noch die Renovierungskosten für die daneben liegende Toilette als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers ist nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58 %.
Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette seien Werbungskosten. Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übe er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher sei das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Dies gelte erst recht für die Toilette, so die Richter. Bei der Toilette handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutze. Aufgrund dieser Nutzung bestehe kein besonderer beruflicher Zusammenhang.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online