23.11.2024
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Urteil20.11.2009Finanzgericht Rheinland-Pfalz5 K 2456/08
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.11.2009

Kindergeldbezug: Beschäftigung in bundesweit tätigem politischen Studen­ten­verband zählt nicht zur Berufs­aus­bildung eines JuristenVorstand­s­tä­tigkeit stellt keine Berufs­aus­bildung im Sinne des Kinder­geld­rechts dar

Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines Studen­ten­ver­bandes, die einer politischen Partei nahe steht, kann nicht zur Berufs­aus­bildung im Sinne des Kinder­geld­rechts gezählt werden kann. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall hatte der Sohn (S) des Klägers ab dem Wintersemester 2005/2006 an einer Universität ein Studium der Rechts­wis­sen­schaften begonnen. Vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 war er beurlaubt, während dieser Zeit war er gegen Zahlung einer Aufwand­s­ent­schä­digung als Mitglied im Bundesvorstand (Schatzmeister) des Studen­ten­ver­bandes beschäftigt.

Familienkasse: Tätigkeit als Vorstands­mitglied zählt nicht zur Berufs­aus­bildung

Mit Bescheid der Familienkasse vom 31. Januar 2008 wurde die Kinder­geld­fest­setzung für S aufgehoben und das von April 2007 bis Februar 2008 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694,- € zurückgefordert. Das wurde damit begründet, dass eine kinder­geld­schädliche Unterbrechung der Berufs­aus­bildung z.B. dann vorliege, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbst­ver­waltung der Hochschule vom Studium beurlauben lasse. Bei der Tätigkeit als Schatzmeister handele es sich primär um eine bezahlte, professionelle Vorstand­s­tä­tigkeit in einem bundesweit tätigen politischen Studen­ten­verband. Es werde nicht bestritten, dass diese Vorstand­s­tä­tigkeit einem Studenten der Rechts­wis­sen­schaften Gelegenheit biete, seine im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dort einzubringen. Dem Kläger könne aber nicht darin gefolgt werden, wenn er die Tätigkeit als Vorstandsmitglied als Berufs­aus­bildung aufwerten wolle.

Kläger hält Tätigkeit als Vorstand und Schatzmeister vergleichbar mit Praktikum

Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, die Tätigkeit des S als Vorstand und Schatzmeister sei – vergleichbar einem Praktikum – als Berufausbildung zu berücksichtigen. Es komme allein darauf an, ob das Kind im Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwerbe, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien, das habe der Bundesfinanzhof zu einer Tätigkeit in einem Anwaltsbüro entschieden. Als weiteres Indiz, dass die Tätigkeit als konkret berufsbezogene Ausbil­dungs­maßnahme zu sehen sei, könne gewertet werden, dass S zwischen­zeitlich wieder an der Uni für das Sommersemester 2008 eingeschrieben sei und wie von Anfang an vorgesehen, wieder im vollen Umfang am Vorle­sungs­betrieb teilnehmen werde

Arbeit als Schatzmeister kann nicht als Praktikum angesehen werden

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes befinde sich in Berufs­aus­bildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handele, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Nach Überzeugung des Gerichts handele es sich bei der Vorstand­s­tä­tigkeit nicht um ein Praktikum, bzw. um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. In seinem ersten Antrag auf Beurlaubung vom Studium habe S keine entsprechenden Angaben gemacht. Selbst wenn der S als Beurlau­bungsgrund die Ableistung eines Praktikums angegeben hätte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben, weil die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Praktikum“ – für sich gesehen – wenig ergiebig sei. Eine hinreichende Eignung der Vorstand­s­tä­tigkeit beim Studen­ten­verband zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sein sollten, könne das Gericht nicht erkennen. Auch wenn die Vorstand­s­tä­tigkeit das Erfah­rungs­wissen des S sicherlich bereichert habe und sich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirke, reichten diese positiven Wirkungen hingegen nicht aus, um als „Berufs­aus­bildung“ i.S. des Kinder­geld­rechts qualifiziert werden zu können, da solche Wirkungen von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung bereichernden allgemeinen Betätigungen ausgingen.

Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz

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