21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss24.07.2013

Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur Pflicht eines Rentners zur Abgabe einer Einkom­mens­steu­e­r­er­klärungRentner sind auch dann zur Abgabe einer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt vor 2005 mitgeteilt hat, dass sie dazu nicht mehr verpflichtet seien

Rentner sind nach Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes zum 01.01.2005 (= Neuregelung zur Besteuerung der Renten und Pensionen) auch dann zur Abgabe einer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkom­men­steu­er­be­scheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung verpflichtet seien. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die verheirateten Antragsteller sind Rentner bzw. Pensionäre und erzielen seit mehreren Jahren Einkünfte aus Rentenzahlungen und aus Versor­gungs­bezügen. Die letzte Einkom­men­steu­e­r­er­klärung reichten sie für das Jahr 2000 ein. Die Einkommensteuer wurde seinerzeit auf  DM festgesetzt.

Verfügung zur Einreichung von Steue­r­er­klä­rungen für den Veran­la­gungs­zeitraum 2010

Im August 2012 wurden sie vom Finanzamt aufgefordert, für den Veran­la­gungs­zeitraum 2010 eine Einkom­men­steu­e­r­er­klärung einzureichen. Anlass war eine Verfügung der Oberfi­nanz­di­rektion, wonach Steuer­pflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steue­r­er­klä­rungen für den Veran­la­gungs­zeitraum 2010 aufzufordern sind. Hintergrund dieser OFD-Verfügung ist das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, wonach Renten nicht mehr (wie früher) nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit mindestens 50 Prozent der Jahres­brut­torente steuerlich erfasst werden.

Finanzamt setzte Einkom­mens­steuer für 2010 auf Grundlage der Renten­be­zugs­mit­tei­lungen fest

Die Antragsteller wandten ein, zur Abgabe einer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum (letzten) Einkom­men­steu­er­be­scheid für das Jahr 2000 entsprechend mitgeteilt worden sei. Das Finanzamt setzte sodann auf der Grundlage der dem Amt vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen und sonstigen elektronischen Daten (u.a. Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge) die Einkommensteuer für 2010 fest. Die steuerlichen Pauschbeträge wurden ebenfalls berücksichtigt.

Alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machten die Antragsteller geltend, dass das Finanzamt mit der Mitteilung in dem Steuerbescheid für 2000, dass sie für die Folgejahre keine Steue­r­er­klä­rungen mehr einreichen bräuchten, einen Vertrau­en­s­tat­bestand geschaffen habe, an den das Amt nun gebunden sei. Im Vertrauen auf diesen Bescheid hätten sie auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet.

Einspruchs­ver­fahren blieb erfolglos

Nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhoben die Antragsteller beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage (über die noch nicht entschieden ist) und stellten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkom­men­steu­er­be­scheides für 2010.

Zwischen­zeitlich in Kraft getretenes Alter­sein­künf­te­gesetz verändert Rechtslage

Dieser Eilantrag wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Zur Begründung wurde (u.a.) ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuer­be­scheides. Die Antragsteller seien aus zwei Gründen zur Abgabe einer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2010 verpflichtet gewesen: Zum Einen, weil sie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden seien, und zum Anderen, weil der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte mehr als 16.009 Euro - also mehr als das Zweifache des Grund­frei­be­trages nach § 32 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - betragen habe. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf den Hinweis des Finanzamtes im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2000 berufen. Bei diesem Hinweis handele es sich nicht um einen sog. Freistel­lungs­be­scheid. Ein Freistel­lungs­be­scheid liege nur dann vor, wenn das Finanzamt den Steuer­pflichtigen davon unterrichten wolle, dass von ihm keine Steuer gefordert werde. Einen derartigen Regelungsgehalt habe die Mitteilung des Finanzamtes im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2000 nicht gehabt, denn sie habe sich nur auf die Abgabe von Steue­r­er­klä­rungen bezogen. Das Finanzamt habe auch keine sog. verbindliche Zusage erteilt. Die Antragsteller hätten nur bei einem gleich­blei­benden Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steue­r­er­klä­rungen verzichten dürfen. Daran fehle es allerdings angesichts des zwischen­zeitlich in Kraft getretenen Alter­sein­künf­te­ge­setzes. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Steuer­fest­setzung nicht entgegen, zumal die Antragsteller nicht konkret dargelegt hätten, welche steuerlich relevanten Unterlagen sie vernichtet hätten.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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