21.11.2024
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Bundesfinanzhof Entscheidung07.02.2013

Lohnsteuer: Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungs­rechtlich unbedenklichKontinuierliche Erhöhung des steuer­pflichtigen Anteils der Sozial­versicherungs­renten zur Angleichung der Renten an die volle Besteuerung der Beamten­pen­sionen nicht zu beanstanden

Gegen die derzeit geltende Besteuerung beamten­recht­licher Ruhegehälter sowie gegen die Besteuerung von Betriebsrenten bestehen keine verfassungs­rechtlichen Bedenken. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Durch das Alter­sein­künf­te­gesetz (vom 5. Juli 2004, BGBl I S. 1427) ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Diese Neuregelung war erforderlich, weil das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die nur anteilige Besteuerung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­renten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamten­pen­sionen für verfas­sungs­widrig erklärt hatte. Im Alter­sein­künf­te­gesetz hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass Sozia­l­ver­si­che­rungs­renten ebenso wie Beamten­pen­sionen vollständig nachgelagert besteuert werden. Dazu wird der steuer­pflichtige Anteil der Sozia­l­ver­si­che­rungs­renten in einer Übergangszeit kontinuierlich erhöht bis im Jahr 2040 Sozia­l­ver­si­che­rungs­renten ebenso wie Beamten­pen­sionen der vollen Besteuerung unterliegen.

Sachverhalt im Verfahren VI R 83/10

In dem Verfahren VI R 83/10 wandte sich ein Wahlbeamter gegen die Besteuerung von Pensionen. Der Wahlbeamte begehrte für sich die niedrigere Besteuerung nach der für Sozia­l­ver­si­che­rungs­rentner geltenden Überg­angs­re­gelung. Dies gebiete der verfas­sungs­rechtliche allgemeine Gleichheitssatz.

Nur anteilige Besteuerung auch für Beamte in Übergangszeit würde gesetz­ge­be­rischem Leitgedanken zuwiderlaufen

Dem hat sich der Bundesfinanzhof nicht angeschlossen. Dem gesetz­ge­be­rischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung läuft es zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteu­e­rungs­un­ter­scheide bestehen.

Sachverhalt im Verfahren VI R 12/11

Das Verfahren VI R 12/11 betrifft den Bezieher einer gesetzlichen Rente, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente erhält. Für die Betriebsrente wird erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung eines Versor­gungs­frei­betrags gewährt. Dagegen sind aufgrund von beamten­recht­lichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze steuerlich begünstigt. Der Rentner sah in dieser Differenzierung eine generelle Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten.

Steuerliche Begünstigung für Betriebsrenten erst ab dem 63. Lebensjahr verfas­sungsgemäß

Demgegenüber hält es der Bundesfinanzhof für verfas­sungsgemäß, dass Betriebsrenten erst ab dem 63. Lebensjahr steuerlich begünstigt sind. Erstens werden Betriebsrentner nicht generell benachteiligt. Denn erhalten sie Versor­gungs­bezüge aufgrund einer verminderten Erwer­bs­fä­higkeit, steht ihnen der Versor­gungs­frei­betrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu. Zweitens bedurfte es für Beamte keiner Festlegung einer Altersgrenze von 63 Lebensjahren. Der Gesetzgeber hat die Begünstigung des Versor­gungs­frei­betrags nur für Bezüge gewähren wollen, die der Sicherung des Lebens­un­terhalts im Alter dienen. Insoweit hat er zulässigerweise unterstellt, dass dies erst für Bezüge gilt, die ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden. Bei Beamten durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass diese üblicherweise erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen und deshalb auf eine ausdrückliche Bestimmung einer entsprechenden Altersgrenze verzichten. Denn für Beamte ist eine solche Grenze dienstrechtlich festgelegt. Da eine solche gesetzliche Regelung für Sozia­l­ver­si­che­rungs­rentner nicht besteht und diese aufgrund von Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Alters­ru­he­standes frei bestimmen dürfen, musste der Gesetzgeber eine Altersgrenze nur für Sozia­l­ver­si­che­rungs­rentner festlegen.

Aus diesen Gründen kam in beiden Verfahren eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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