18.10.2024
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Dokument-Nr. 12037

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Bundesfinanzhof Urteil13.04.2011

BFH: Nach 2005 zugeflossene Renten­nach­zah­lungen unterliegen der Besteuerung nach dem Alter­sein­künf­te­gesetzFür Einschränkung der Vorschrift besteht keine verfas­sungs­rechtliche Notwendigkeit

Renten­nach­zah­lungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alter­sein­künf­te­gesetz normierten Besteu­e­rungs­anteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit ein anders lautendes Urteil des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2009 aufgehoben.

In dem Streitfall hatte die Klägerin im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung beantragt. Die Renten­ver­si­cherung Bund hatte jedoch erst im Februar 2005 die Erwer­bs­min­de­rungsrente rückwirkend bewilligt. Die entsprechenden Renten­nach­zah­lungen wurden von dem Finanzamt mit dem Besteu­e­rungs­anteil von 50 % besteuert und nicht - wie von der Klägerin beantragt - mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall 4 % betragen hätte. Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuer­pflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätte erwarten können.

Gesetzliche Neuregelung ist auf alle nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossenen Rentenzahlungen anzuwenden

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfas­sungs­rechtliche Notwendigkeit.

Besteuerung der Renten­nach­zah­lungen in weiteren Fällen bestätigt

Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof auch in den Parallelfällen X R 19/09 und X R 17/10 die Besteuerung der Renten­nach­zah­lungen mit dem Besteu­e­rungs­anteil bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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