18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil22.04.2010

Höhere Steuer auch für Renten­nach­zah­lungenKein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungsgebot

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster unterliegen auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, der durch das Alter­sein­künf­te­gesetz eingeführten Besteuerung, d. h. sie sind mit einem Anteil von 50 % zu versteuern.

Im vorliegenden Streitfall erhielt der Kläger Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Im Streitjahr 2005 hat er neben laufenden Renten­leis­tungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003 bezogen. Während der Kläger der Auffassung war, dass die Nachzahlung nach Maßgabe der im Jahr 2003 geltenden Bestimmungen lediglich mit einem Ertragsanteil von 32 % der Besteuerung unterliege, unterwarf das Finanzamt nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Renten­nach­zahlung mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung.

Klage vom Finanzgericht Münster abgewiesen

Die Rentenzahlungen des Klägers seien nach Maßgabe der im Streitjahr geltenden Regelungen des Alter­sein­künf­te­ge­setzes mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG). Dies gelte unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen auf den Zeitraum 2005 oder aber davor liegende Jahre entfielen. Auch für die Besteuerung von Renten­nach­zah­lungen gelte das sog. Zuflussprinzip (§ 11 EStG).

Erforderliche Gesetzeslücke fehlt

Zwar wären die Renten­nach­zah­lungen bei rechtzeitiger Zahlung im Jahr 2003 lediglich mit dem niedrigeren Ertragsanteil besteuert worden. Dies sei jedoch für die im Streitjahr vorzunehmende Besteuerung nicht maßgebend. Der Wortlaut des § 22 EStG sehe vielmehr vor, Renten, die vor 2005 entstanden seien, mit einem Anteil von "mindestens 50 % der Steuer zu unterwerfen. Damit seien auch Renten­nach­zah­lungen erfasst. Eine Auslegung des § 22 EStG im Sinne des Klägers sei - anders als dies das Nieder­säch­sische Finanzgericht meine - nicht zulässig, da es an einer hierfür erforderlichen Gesetzeslücke fehle. Das Gesetz erfasse die Renten­nach­zah­lungen nicht ungewollt.

Keine Verpflichtung des Gesetzgebers Überg­angs­re­gelung zu schaffen

Der Senat konnte weder einen Verstoß gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot feststellen noch erkannte er eine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Überg­angs­re­gelung zu schaffen, nach der für Renten­nach­zah­lungen die ursprünglich geltende günstigere Ertrags­wert­be­steuerung fortbesteht. Eine solche Verpflichtung scheide bereits in Anbetracht der Verfas­sungs­wid­rigkeit der bis zum Jahr 2005 geltenden Regelungen über die Ertrags­wert­be­steuerung aus.

Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online

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