18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil20.12.2006

Musterverfahren zum Alter­sein­künf­te­gesetz entschiedenIn 2005 gezahlte Renten­ver­si­che­rungs­beiträge sind nur beschränkt steuerlich absetzbar

Beiträge zur Altersvorsorge, die in 2005 gezahlt wurden, sind keine vorweg­ge­nommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden können. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Köln schloss sich nicht der Auffassung der 30 jährigen Klägerin an, dass die Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen unbeschränkt abziehbar sein müssten, weil sie zukünftig zu steuer­pflichtigen Alter­sein­künften führten. Ein Werbungs­kos­te­nabzug kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Aufwendungen zwingend dem beschränkten Sonder­aus­ga­be­nabzug zugewiesen hat. Er schloss sich insoweit den Ausführungen des Bundes­fi­nanzhofs an, der in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz bereits am 1.2.2006 (Az.: X B 166/05) entschieden hatte, dass die durch das Alterseinkünftegesetz geregelte beschränkte Abziehbarkeit der Renten­ver­si­che­rungs­beiträge verfas­sungs­rechtlich unbedenklich ist.

Der 12. Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Das Verfahren wird von der Finanz­ver­waltung als Musterverfahren geführt. Entsprechende Einspruchs­ver­fahren können mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.

Durch das Alter­sein­künf­te­gesetz wird mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen und anderen Alters­vor­sor­ge­bezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung übergeleitet. Der Besteu­e­rungs­anteil steigt - abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns - von zunächst 50 v.H. schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 v.H. an. Andererseits sind die Beitrags­zah­lungen zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und andere Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 v.H. abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2007

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