21.11.2024
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Dokument-Nr. 1910

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Beschluss01.02.2006BundesfinanzhofX B 166/05
Vorinstanz:
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil21.09.2005, 3 V 295/05
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss01.02.2006

Grund­sat­z­ent­scheidung zum Alter­sein­künf­te­gesetz: BFH hält die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen für verfas­sungs­rechtlich unbedenklich

Durch das Alter­sein­künf­te­gesetz leitet der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen und anderen Alters­vor­sor­ge­bezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung über. Danach steigt der Besteu­e­rungs­anteil solcher Renten --abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns-- von zunächst 50 v.H. schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 v.H. an. Andererseits sind die Beitrags­zah­lungen zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und andere Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 v.H. abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H. Der Bundesfinanzhof hat eine erste Grund­sat­z­ent­scheidung zum Alter­sein­künf­te­gesetz getroffen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu leistenden Renten­ver­si­che­rungs­beiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Nach der Konzeption des Alter­sein­künf­te­ge­setzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 v.H. versteuern. Seine Beitrags­zah­lungen müssten deshalb zumindest mit 98 v.H. als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renten­ein­künften abziehbar sein.

Der X. Senat lässt die Frage, ob die Vorsor­ge­auf­wen­dungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, dahingestellt. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen --so auch Beiträge zu den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen-- mit konstitutiver Wirkung dem beschränkten Sonder­aus­ga­be­nabzug zugewiesen.

Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitrags­zah­lungen ist nach Auffassung des X. Senats isoliert betrachtet verfas­sungs­rechtlich unbedenklich. Im Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse werde zu entscheiden sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem sog. Renten-Urteil ausgesprochene Verbot einer Doppel­be­steuerung von Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Hierauf komme es im Streitfall nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden könne.

Der X. Senat geht davon aus, dass die Problematik einer etwaigen Überbesteuerung die Gerichte der Finanz­ge­richts­barkeit in absehbarer Zeit erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der Steuer­rechts­li­teratur erörterten Fälle, in denen ein Steuer­pflichtiger keine steuerfreien Arbeit­ge­be­r­anteile zur Renten­ver­si­cherung erhalten, sondern die Beitrags­zah­lungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des BFH vom 15.02.2006

der Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im zeitlichen Anwen­dungs­bereich des AltEinkG (ab dem 1. Januar 2005) geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als Sonderausgaben nach näherer Maßgabe der Überleitung in die sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 10 Abs. 3 EStG) nur beschränkt abziehbar sind. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen bei summarischer Beurteilung keine durchgreifenden verfas­sungs­recht­lichen Bedenken.

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