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Bundesfinanzhof Urteil13.04.2011

BFH: Erwer­bs­min­de­rungs­renten aus gesetzlicher Renten­ver­si­cherung sind wie Altersrenten zu besteuernEntscheidender Unterschied zu Altersrenten aus gesetzlicher Renten­ver­si­cherung nicht gegeben

Auch die Erwer­bs­min­de­rungs­renten aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sind nicht mit dem - gewöhnlich niedrigeren - Ertragsanteil, sondern mit dem so genannten Besteu­e­rungs­anteil zu besteuern. Diese Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alter­sein­künf­te­gesetz im Jahr 2004. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2009 und 2010 die Verfas­sungs­mä­ßigkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwer­bs­min­de­rungs­renten nicht gegen die Verfassung verstoße.

Erwer­bs­min­de­rungsrente aus dem Jahr 2005 ist mit Besteu­e­rungs­anteil von 50 % der Besteuerung unterworfen

In dem Streitfall X R 54/09 hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteu­e­rungs­anteil von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 - dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes - gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen.

BFH erklärt Steuer­mehr­be­lastung der Klägerin für gerechtfertigt

Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes eingetretene Steuer­mehr­be­lastung der Klägerin sah der Bundesfinanzhof als durch den grundlegenden Systemwechsel der Renten­be­steuerung, der durch die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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