24.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.09.2012

Ansatz zumutbarer Eigenbelastung bei Berechnung von außer­ge­wöhn­lichen Belastungen wegen Krank­heits­kosten ist nicht verfas­sungs­widrigKürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung zulässig

Der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außer­ge­wöhn­lichen Belastungen wegen Krank­heits­kosten ist nicht verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger für den Veran­la­gungs­zeitraum 2008 rund 1.250 Euro (u.a. Aufwendungen für Chefa­rzt­be­handlung und Zweibett­zim­mer­zu­schlag) an Krankheitskosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Finanzamt sah die Krank­heits­kosten ohne weitere Prüfung dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung in Höhe von rund 39.000 Euro (= 6 % des Gesamtbetrages der Einkünfte), ergab sich jedoch kein Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen.

Gleichheitssatz gebietet Bestreitung eines sozia­l­hil­fe­gleichen Versor­gungs­niveaus in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen

Mit der dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger u.a. vor, bei Krank­heits­kosten sei stets zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 für den Bereich der Kranken- und Pflege­ver­si­cherung dem subjektiven Nettoprinzip über den Gleichheitssatz unmittelbaren Verfassungsrang eingeräumt, der es erfordere, dass der hierfür - also für die Versi­che­rungs­beiträge - aufgebrachte Teil des Einkommens von der Bemes­sungs­grundlage der Einkommensteuer vollständig auszunehmen sei. Ebenso fordere das Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine reali­täts­ge­rechte, den entsprechenden Bedarf abdeckende Steuerfreiheit des Existenz­mi­nimums. Der Gleichheitssatz gebiete, dass ein sozia­l­hil­fe­gleiches Versor­gungs­niveau in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen bestritten werden könne.

Krank­heits­kosten als Kosten der Existenz­si­cherung müssen nicht ohne zumutbare Belastung abgezogen werden

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, es sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Verfahren die Kürzung der Aufwendungen um die zumutbare Belastung verfas­sungs­widrig sei. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe in seiner angesprochenen Entscheidung vom Februar 2008 hinsichtlich der gebotenen steuer­min­dernden Berück­sich­tigung von Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen darauf abgestellt, dass die konkreten Versi­che­rungs­beiträge zur Erlangung eines sozia­l­hil­fe­gleichen Versor­gungs­niveaus nach Art und Umfang erforderlich sein müssten. Für die gebotene Berück­sich­tigung von Krank­heits­auf­wen­dungen bedeute dies konkret, dass Krank­heits­kosten als Kosten der Existenz­si­cherung nicht generell ohne Einberechnung einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssten. Anderes könne allenfalls nur für die medizinischen Leistungen gelten, die ein Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger - kostenfrei - erhalten würde. Eine existenzielle Betroffenheit sei bei den danach noch verbleibenden marginalen Aufwendungen angesichts der Höhe der Einkünfte der Kläger nicht zu erkennen; bei den gesamten Krank­heits­kosten handele es sich um rund ,18 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Den Klägern verbleibe ein Einkommen, das deutlich weit über dem Regelsatz für das Existenzminimum liege. Im Übrigen sei auch noch zu beachten, dass das BVerfG den Gesetzgeber in der angesprochenen Entscheidung vom 13. Februar 2008 erst ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2010 zu einer Neuregelung der Berück­sich­tigung von Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen aufgefordert habe, während hier das Jahr 2008 im Streit sei.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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