21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.04.2012

Nachweis der Zwangs­läu­figkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenNeuregelung im Steuer­ver­ein­fa­chungs­gesetz 2011

Die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krank­heits­kosten (für deren Anerkennung als außer­ge­wöhnliche Belastung) sind verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstands (außer­ge­wöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krank­heits­kosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuer­pflichtige ihre Zwangs­läu­figkeit z.B. durch ein amtsärztliches Gutachten nachweist. Eine entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung - EStDV -) hat der Gesetzgeber durch das Steuer­ver­ein­fa­chungs­gesetz 2011 eingeführt. Der Gesetzgeber hat damit auf die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der Bundesfinanzhof hatte mit seiner Entscheidung vom 11. November 2010 dem seit jeher verlangten formellen Nachweis mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt.

Notwendigkeit der Kur nicht durch amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt

Die Kläger machten u.a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu.

Anforderungen an Nachweise bestimmter Krank­heits­kosten von Verfassung wegen nicht zu beanstanden

Die Revision der Kläger war ebenfalls erfolglos. Auf die strenge Art des Nachweises kann nach geltendem Recht nicht (mehr) verzichtet werden. Die nun vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krank­heits­kosten sind von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweis­re­ge­lungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist verfas­sungs­rechtlich unbedenklich; darin liegt keine unzulässige Rückwirkung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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