21.11.2024
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Dokument-Nr. 30316

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Urteil11.05.2021Finanzgericht Rheinland-Pfalz3 K 1311/19
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.05.2021

Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf Gebühren für Parkplatz der Geierlay-Hängeseilbrücke erfolgreichFG Rheinland-Pfalz gibt Klage statt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ortsgemeinde Mörsdorf die in den Baukosten für die Errichtung der Hängeseilbrücke Geierlay und des Besucher­zentrums enthaltene Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen kann, die die Gemeinde wegen der Einnahmen aus dem dafür errichteten Parkplatz an das Finanzamt abzuführen hat.

Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel eine Hängeseilbrücke als touristischen Anziehungspunkt in der Gemeinde errichtet. Die Inanspruchnahme der Fördermittel schloss die Erhebung eines "Eintrittsgeldes" für die Begehung der Brücke aus. Dennoch erzielte die Gemeinde erhebliche Einnahmen mit gebüh­ren­pflichtigen Parkplätzen, welche sie den Besuchern der Hängeseilbrücke bereitstellte, da sie in der Ortsgemeinde kostenfreies Parken nur noch den Anwohnern erlaubte. Für die Parkgebühren musste die Gemeinde Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Finanzamt ließ nur für die Baukosten des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zu

Bei der Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer zog die Gemeinde die Umsatzsteuer (= Vorsteuer) ab, die sie selbst als Teil der Kosten für die Errichtung der Parkplätze, der Hängeseilbrücke und des Besucher­zentrums hat zahlen müssen. Das beklagte Finanzamt ließ nur für die Baukosten des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zu, weil die Aufwendungen für die Hängeseilbrücke und das Besucherzentrum nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Parkplätzen stünden und weil die Brücke eine dem Allge­mein­ge­brauch gewidmete Straße sei.

Umsatzsteuer der Baukosten kann von Vorsteuer der Parkplat­zein­nahmen abgezogen werden

Das Gericht sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Eingangs­um­sätzen zur Errichtung der Hängeseilbrücke und den Ausgangs­um­sätzen durch Erhebung der Parkgebühren aber als gegeben an. In der abgelegenen Hunsrü­ck­ge­meinde habe es vor Errichtung der Brücke an touristischen Anzie­hungs­punkten gemangelt, welche Besucher hätten anlocken und zur Entrichtung von Parkgebühren hätten animieren können. Bei der Ortsbe­sich­tigung habe sich bestätigt, dass das Konzept der Gemeinde schlüssig sei. Die Brücke sei ein beeindruckendes Bauwerk und nicht ein bloßer Spazier- oder Wanderweg. Sie sei trotz ausgesprochen schlechten Wetters von Besuchern aufgesucht worden, die sich dort selbst als sog. "Selfie" vor dem Hintergrund der Brücke fotografiert hätten. Darauf angesprochen, hätten die Besucher wie selbst­ver­ständlich mitgeteilt, dass sie einen gebüh­ren­pflichtigen Parkplatz genutzt hätten. Das FG sah Parallelen zu den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Streitfällen "Sveda" und "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie" und gab dem Klagebegehren statt. Auch im Fall "Sveda" würden die Ausgangsumsätze nicht mit dem Weg selbst, sondern mit begleitenden Leistungen erzielt, und im Fall "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie" werde der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Errichtung einer dem Allge­mein­ge­brauch gewidmeten Straße gewährt.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)

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