21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 30782

Drucken
Urteil22.06.2021Finanzgericht Rheinland-Pfalz3 K 1255/20
ergänzende Informationen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.06.2021

Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen großVerpflichtung, in der Dienstwohnung zu wohnen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann.

Der Kläger, ein deutscher Staats­an­ge­höriger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuer­pflichtigen Brutto­a­r­beitslohn (98.312 €) erhielt der Kläger steuerfreie Auslands­zu­schläge (58.249 €), sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienst­woh­nungs­ver­gütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 € und 1.800 € monatlich). Die Klägerin - seine Ehefrau - wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.

Kläger macht Kosten für die doppelte Haushalts­führung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend

Mit ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushalts­führung in Höhe von rund 25.000 € geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienst­woh­nungs­ver­gütung“ bezeichnete Beträge.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durch­schnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.

Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 €) haben die Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.

Kosten sind nach objektiven Maßstäben angemessen

Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehrauf­wen­dungen“ im Rahmen der doppelten Haushalts­führung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushalts­führung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Kläger auch die Dienst­woh­nungs­ver­gütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet worden. Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienst­woh­nungs­ver­gütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte – worauf er zu Recht hingewiesen habe – die Botschaf­ter­tä­tigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30782

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI