15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil08.02.2012

Mündliche Vereinbarung über Ratenzahlungen kann als verjäh­rungs­un­ter­bre­chende Handlung gewertet werdenSteueransprüche verjähren in diesem Zusammenhang nicht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich zu der abgaben­recht­lichen Frage geäußert, ob ein die Steuer-Zahlungs­ver­jährung unterbrechender Vollstre­ckungs­aufschub nur dann angenommen werden kann, wenn dieser schriftlich erteilt worden ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte Steuer­rück­stände in Höhe von rd. 35.000 Euro (Hauptforderung Einkommensteuer etc. rund 8.000 Euro, Säumnis­zu­schläge rund 27.000 Euro), die Steuer­for­de­rungen waren in den Jahren 1995 bis 1999 fällig geworden. Zur Erörterung, wie die ausstehenden Rückstände getilgt werden könnten, sprach die Klägerin am 16. Mai 2001 am Finanzamt vor. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300 Euro an das Finanzamt überweisen solle. In der Folgezeit leistete die Klägerin die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig.

Klägerin sieht in mündlich zugesagtem "Vollstre­ckungs­aufschub" keine verjäh­rungs­un­ter­bre­chende Handlung

Im Jahre 2007 teilte die Klägerin jedoch dem Finanzamt mit, dass ihrer Ansicht nach zum 31. Dezember 2006 Zahlungs­ver­jährung eingetreten sei. Der im mündlichen Gespräch am 16. Mai 2001 zugesagte "Vollstre­ckungs­aufschub" könne nicht als verjäh­rungs­un­ter­bre­chende Handlung angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine inner­dienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe. Das Finanzamt schloss sich dieser Sichtweise nicht an, weswegen es zu einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam.

Verjäh­rungs­un­ter­bre­chende Handlung liegt nicht vor

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Zahlungs­ver­jährung eines Steueranspruchs werde "durch Vollstre­ckungs­aufschub" unterbrochen. Die Verjäh­rungs­un­ter­brechung dauere fort, bis der Vollstre­ckungs­aufschub abgelaufen sei. Soweit die Klägerin meine, hinsichtlich der Besprechung vom 16. Mai 2001 liege eine verjäh­rungs­un­ter­bre­chende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, folgte dem das Gericht nicht. Dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs lasse sich ein solches Schrift­for­m­er­for­dernis nicht entnehmen. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungs­ver­jährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstre­ckungs­auf­schubs durch das Finanzamt beständen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich, bzw. durch "Bescheid" zu erlassen sei, wenn dies - wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungs­be­scheid - gesetzlich vorgeschrieben sei.

"Schriftlicher" Vollstre­ckungs­auf­schubes für Verjäh­rungs­un­ter­brechung nicht erforderlich

Für die Verjäh­rungs­un­ter­brechung bedürfe es keines "schriftlichen" Vollstre­ckungs­auf­schubes. Unzutreffend sei auch der Einwand der Klägerin, der Vollstre­ckungs­aufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, dass der Vollstre­ckungs­schuldner erkennen könne, dass das Finanzamt den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle. Hieran hätte es für die Klägerin nach dem Gespräch vom 16. Mai 2001 keine ernsthaften Zweifel geben können. Sie sei daher in keinem Falle schutzwürdig.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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