21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.06.2011

FG Rheinland-Pfalz: Fahrt­auf­wen­dungen für Kinder­be­för­derung zur Schule sind weder Werbungskosten noch außer­ge­wöhnliche BelastungenKosten der Schulausbildung sind zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen und schon dem Grund nach nicht außergewöhnlich

Fahrt­auf­wen­dungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht haben, können weder als Werbungskosten der Eltern/des Vaters noch als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560 Euro - zunächst nur - als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet.

Finanzamt lehnt steuerliche Berück­sich­tigung der Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen ab

Nachdem das Finanzamt die steuerliche Berück­sich­tigung der Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kinder­geld­beträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elter­nein­kommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrt­auf­wen­dungen bei seinen – des Klägers - Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten.

Typische Aufwendungen der Lebensführung kein Teil des Anwen­dungs­bereich außer­ge­wöhn­licher Belastungen

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Fahrt­auf­wen­dungen handele es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familien­an­ge­hörige und nicht um Werbungskosten. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnah­men­er­zielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment für die Aufwendungen müsse der einkom­men­steu­er­rechtlich relevanten Erwerbsspähre zuzuordnen sein. Hieran fehle es, denn das auslösende Moment sei im Streitfall die Unter­halts­pflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen. Außer­ge­wöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht gegeben. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem Anwen­dungs­bereich der außer­ge­wöhn­lichen Belastungen ausgeschlossen, denn sie würden durch den einkom­men­steu­er­lichen Grundfreibetrag berücksichtigt. Bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schul­pflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich. Entsprechendes habe der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung von 1966 ausgeführt; an diesen Grundsätzen habe sich bis heute nichts geändert, zumal im Falle des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlas­tungs­wirkung eines Kinder­frei­be­trages hinausgehe. In Anbetracht der gesell­schaft­lichen und wirtschaft­lichen Entwicklung seit 1966 erkenne das Finanzgericht im Übrigen nichts mehr Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicher­heits­gründen Kinder in die Schule zu fahren.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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